Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Kein Freisetzen aus Aquarien und Gartenteichen

 

Aquarientiere, Aquarienwasser und exotische Wasserpflanzen gehören nicht in unsere Gewässer. Tiere und Wasserpflanzen aus Aquarien und Gartenteichen dürfen deshalb nie in die freie Natur freigesetzt werden. Dies ist verboten und hat negative Folgen für unsere Gewässer. Deswegen sollte bereits die Anschaffung von Tieren und Pflanzen wohl überlegt sein. Wer seine Heimtiere nicht mehr behalten kann, sollte ein anderes geeignetes und sicheres Zuhause suchen oder sich an eine Auffangstation wenden.

Gebietsfremde Tiere und Pflanzen aus Aquarien oder Gartenteichen dürfen nicht in die Natur ausgesetzt werden. Beobachtungen vom Aussetzen gebietsfremder Tiere können der Polizei gemeldet werden.

 

Das Freisetzen von Lebewesen ist schädlich für unsere Gewässer

Ausgesetzte Lebewesen aus einem Aquarium oder Gartenteich können Krankheitserreger in ein neues Gewässer einbringen. Wenn ausgesetzte Tiere oder Pflanzen in der Natur überleben und sich vermehren, bedrohen sie das Gleichgewicht heimischer Lebewesen. Freigelassene Goldfische beispielsweise fressen ganze Weiher leer und müssen regelmässig mit grossem Aufwand abgefischt werden. Aus Aquarien entlassene Krebse, exotische Fische oder Kleinlebewesen werden bereits heute in Gewässern gefunden und verursachen dort Probleme. Kleinlebewesen wie die Donau-Schwebegarnele, dienen als Futtertiere in der Aquakultur und können unbemerkt in die Natur gelangen. Auch im Aquarienwasser können sich winzig kleine Lebewesen befinden, weshalb auch dieses nicht in der Natur ausgeleert werden darf.

Empfehlungen für Personen mit Aquarien und Gartenteichen

Vor der Anschaffung

Machen Sie sich vor der Anschaffung von Haustieren, Aquarien oder Gartenteichen Gedanken. Quelle Valentin Rüegg 
  1. Informieren Sie sich vorab über die Bedürfnisse, Pflege, Verträglichkeit mit Artgenossen, Lebenserwartung und den Platzbedarf der gewünschten Tiere oder Pflanzen. Wägen Sie die Anschaffung eines Tiers oder das Anlegen eines Gartenteichs oder Aquariums gut ab. In der Regel können einmal gekaufte Tiere oder Pflanzen nicht zurückgegeben werden (Weitere Informationen auch unter: Aquarienfische).
  2. Klären Sie vorgängig ab, wer Ihre Tiere bei Ferienabwesenheit, Krankheit etc. betreuen kann.
  3. Bei Gartenteichen: Setzen Sie auf einheimische Pflanzen und/oder Fische.
  4. Gestalten Sie Gehege ausbruchssicher und stellen Sie sicher, dass keine Lebewesen aus Gartenteichen entkommen können, auch nicht bei Überschwemmungen.
  5. Bringen Sie keine Tiere und Pflanzen von Reisen mit nach Hause. (Weitere Informationen unter Riskiers nicht).

Falls Aquarientiere oder Pflanzen nicht mehr behalten werden können

Falls Tiere oder Pflanzen nicht mehr behalten werden können. Quelle: Valentin Rüegg
  1. Ein neues Zuhause suchen: Suchen Sie im Bekanntenkreis oder auf einer seriösen Verkaufsplattform rechtzeitig ein neues Zuhause (ausser bei Rotwangen-Schmuckschildkröten, siehe unten).
  2. Fische: Wenden Sie sich an eine Auffangstation.
  3. Falls es keine andere Lösung gibt: Wenden Sie sich an eine/n Tierarzt/ärtztin um das Tier fachgerecht zu euthanisieren.
  4. Wasserpflanzen: Entsorgen Sie Pflanzenteile, Samen oder Wurzeln im Kehricht oder in einer professionellen Kompostieranlage (kein Gartenkompost!).
  5. Entsorgen Sie Wasser aus Aquarien im Abwasser (nicht im Gewässer und nicht in Dolen).

Der Thurgauer Verein Aquaterra-Herz nimmt Tiere aus Aquarien und Teichen auf.

Entsorgung von Wasserpflanzen

Viele der im Handel erhältlichen Wasserpflanzen sind nicht einheimisch. Sie sind schön anzusehen und wachsen schnell. Wenn allerdings Pflanzen im Gewässer oder in Gewässernähe in die Natur entsorgt werden, gelingt es einigen Arten sich dort anzusiedeln, zum Beispiel der Kanadischen Wasserpest oder der Nuttalls Wasserpest. Sie können grosse und dichte Bestände bilden und dadurch ein Gewässer stark verändern.

Einheimische Wasserpflanzen wachsen meistens weniger schnell, sind aber auch robuster und dienen als wichtige Laich- und Futterpflanzen für einheimische Tiere. Sie sind im Gartenteich zudem weniger problematisch, falls sie zum Beispiel bei Überschwemmungen versehentlich freigesetzt oder durch Vögel weiterverbreitet werden.

Rotwangen-Schmuckschildkröte

Ein (ehemals) beliebtes Heimtier, das immer wieder in der freien Wildbahn entdeckt wird, ist die Amerikanische Rotwangen-Schmuckschildkröte. Sie kann mehr als 50 Jahre alt werden und in freier Wildbahn häufig überleben. Das gefrässige Tier vertilgt unter anderem Eier und Laich verschiedener Tierarten und kann so seltene Insekten, Fische und Amphibien bedrohen. Zudem steht sie in Konkurrenz zur bedrohten Europäischen Sumpfschildkröte. Jeglicher Umgang mit ihr inklusive die Haltung und der Verkauf der Rotwangen-Schmuckschildkröte ist seit 2008 verboten. Personen, die schon vor 2008 im Besitz einer Rotwangen-Schmuckschildkröte waren, dürfen sie behalten, wenn sie das Tier einer registrierten Einrichtung (Auffangstation) übertragen (und mit dieser einen Vertrag zur Gebrauchsleihe abschliessen. 

Rechtliche Grundlagen

Das Freisetzen von gebietsfremden Tieren und Pflanzen ist illegal. Quelle: Valentin Rüegg

USG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

  • Art. 23 Fremde Tier- und Pflanzenarten: Bewilligungspflicht
  • Art. 24 Strafbestimmungen 

Tierschutzgesetz (TschG) 

  • Art. 26 Tierquälerei, Abs. 1 lit. e

Tierschutzverordnung (TSchV) 

  • Art. 16 verbotene Handlungen bei allen Tierarten Abs. 2, lit. f 

Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) 

  • Art 6, allgemeine Sorgfaltspflicht
  • Art.15, Abs.1 und 2, Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen
  • Art. 16, Abs.1 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor gebietsfremden Organismen.
  • Anhang 2, Verbotene invasive gebietsfremde Organismen
  • Art. 52, Bekämpfungsartikel mit Präventionsergänzung

Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)

  • Art. 5 Abs. 1, lit. c Einschliessungspflicht 
  • Art 12 Sicherheitsmassnahmen

Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) 

  • Art. 6 Fremde Arten, Rassen und Varietäten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) 

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Weitere Informationen

Kontakt

Natalie Messner

Fachstelle Biosicherheit

Tel. 058 345 51 67
E-Mail

Tamara Gloor

Fachstelle Biosicherheit

Tel. 058 345 51 61
E-Mail
E-Mail
open positions