Direkt zum Inhalt springen

Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Per 1. Juni 2018 traten verschiedene Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung in Kraft.

In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) wurden verschiedene Vorschriften am 1. Juni 2018 an den heutigen Stand der Technik angepasst. Insbesondere wurden Feinstaub-Grenzwerte für kleinere Holzfeuerungen bis 70 kW wie Heizkessel, Cheminées oder Kaminöfen eingeführt. Der für diese Art von Feuerungen geltende Grenzwert für Kohlenmonoxid wurde verschärft. Künftig müssen solche Feuerungen regelmässig kontrolliert werden (ausser Einzelraumfeuerungen für naturbelassenes Holz, die sind in der Regel nicht messpflichtig). Bei den Gasfeuerungen dagegen erfolgen die Kontrollen aufgrund der technischen Fortschritte weniger häufig.

In Bezug auf neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor werden mit der Verordnungsänderung die neueren, strengeren europäischen Vorschriften übernommen, und die Abgaswartungspflicht für Baumaschinen wurde auf alle Arten von Maschinen ausgedehnt. Weitere Änderungen betreffen industrielle und gewerbliche Anlagen sowie flüssige Brennstoffe. Zudem wurde ein Immissionsgrenzwert für Feinstaub mit einem Durchmesser von weniger als 2,5 Mikrometern (PM2,5) festgelegt, der den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation entspricht.

Übersicht über die Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung 2018 [pdf, 86 KB]