Rechtliche Grundlagen
Gewässerschutzgesetz, GSchG (SR 814.20)
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Art. 6 Grundsatz
Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Art. 49 Gewässerschutzfachstelle und Gewässerschutzpolizei
Die Kantone richten Gewässerschutzfachstellen ein. Sie organisieren die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst.
Das Bundesamt ist die Gewässerschutzfachstelle des Bundes. Bund und Kantone können für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.
Art. 53 Zwangsmassnahmen
Die Behörden können die von ihnen angeordneten Massnahmen zwangsweise durchsetzen. Soweit das kantonale Recht keine oder keine strengeren Vorschriften enthält, ist im kantonalen Verfahren Artikel 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681 anwendbar.
Art. 54 Kosten
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.
Kantonales Einführungsgesetz über den Schutz der Gewässer, (EG GSchG RB 814.20)
Art. 3 Aufsicht
Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz. Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz