Was braucht eine UVP?
Bestimmte Bauvorhaben und Anlagetypen, welche einen namhaften Eingriff in die Umwelt darstellen können, sind der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt.
Dazu gehören:
- Parkplätze/-häuser mit mehr als 500 Plätzen
- Neubau von Eisenbahnlinien sowie gewisse Ausbauten
- Hafenanlagen (teilweise)
- Flughäfen
- Abfallanlagen (je nach Jahreskapazität, Behandlungsart und Material)
- Deponien (teilweise)
- Kernenergieanlagen
- Verschiedene umweltrelevante Industrieanlagen
- Einkaufszentren (mit mehr als 7500 m2 Verkaufsfläche)
- Stallbauten (z.B. ab 126 Grossvieheinheiten)
- Nationalstrassen und verschiedene andere Hochleistungsstrassen
- grosse Wasserbauprojekte
- Nutzung tiefer Geothermie
Die UVP-Fachstelle des Departementes Bau und Umwelt ist zuständig für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit.
Der Gesuchsteller reicht für die UVP einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ein, welcher zusammen mit den Verfahrensunterlagen öffentlich aufgelegt wird. Die UVP dient zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit, d.h. der Auswirkungen des fertiggestellten Projekts auf die Umwelt.
Die UVP wird nie eigenständig durchgeführt, sondern wird im Rahmen des sogenannten Leitverfahrens abgewickelt (Baubewilligung, Plangenehmigung, Konzession, Abbaugenehmigung usw.). Die Leitverfahren und die zuständige Behörde können dem Anhang zur RRV-UVP entnommen werden.
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