Information Feuerungskontrolle bei Bewilligung von Neuinstallation Holzfeuerungsanlage
Im Kanton Thurgau wird der Ersatz eines bestehenden fossilen Heizsystems durch ein erneuerbares Heizsystem gefördert. Dazu gehören auch Holzfeuerungsanlagen. Für die Installation einer neuen Holzfeuerungsanlage muss bei der Gemeinde ein Baugesuch eingereicht werden. Spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage muss gemäss LRV eine Abnahmemessung erfolgen. Für diese wie auch für die danach folgenden periodischen Kontrollen der Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung ist die Gemeinde zuständig. Für die praktische Umsetzung dieser Aufgaben hat jede Thurgauer Gemeinde einen Vertrag mit einer Fachperson Feuerungskontrolle. Sie ist für diese Aufgaben geschult und instrumentell ausgerüstet.
Damit die Abnahmemessungen innerhalb der nötigen Frist von zwölf Monaten durchgeführt werden können, ist es wichtig, die Feuerungskontrolleurin oder den Feuerungskontrolleur Ihrer Gemeinde über die Neuinstallation einer Holzfeuerungsanlage zu informieren. Idealerweise eignet sich dafür der Zeitpunkt der Bewilligung innerhalb des Baugesuchprozesses.
Baugesuchprozess: Baugesuch -> (Förderantrag stellen) -> Bewilligung Gemeinde -> Information Bauherrschaft und Information Feuerungskontrolleur/in -> Abnahmemessung -> (Auszahlung Förderbeiträge)
Ein reibungsloser Ablauf führt zu effizient funktionierenden Holzfeuerungsanlagen mit minimalen Staubemissionen. Bei Fragen zum Prozess der Abnahmemessung oder zur Feuerungskontrolle allgemein steht Ihnen die Abteilung Luftreinhaltung und Klima sehr gerne zur Verfügung.
Kontakt
Dr. Aurelia Nyfeler-Brunner
Datenzentrale OSTLUFT, Immissionen, Luftreinhaltung in der Landwirtschaft, Klima