Vollzugsanpassung bei bestehenden adaptiven Mobilfunkantennen
Im Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 wurde entschieden, dass die Aufschaltung des Korrekturfaktors ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraussetzt. Dies gilt auch für bereits bestehende Antennen mit aktivem Korrekturfaktor. Für bestehende Anlagen, bei welchen der Korrekturfaktor noch nicht in einem ordentlichen Verfahren bewilligt worden ist, besteht mithin eine Verpflichtung, dieses Verfahren nachzuholen. Die Mobilfunkbetreiberinnen werden deshalb durch das AfU aufgefordert, für alle Mobilfunkanlagen, deren Betrieb mit Korrekturfaktor nicht durch ein ordentliches Baugenehmigungsverfahren bewilligt wurde, innert sechs Monaten ein Baugesuch einzureichen oder den Korrekturfaktor abzuschalten.
Die Aufschaltung des Korrekturfaktors gilt gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nicht als eine Änderung der Anlage der NISV und konnte bisher in einem vereinfachten Verfahren (Meldeverfahren) eingereicht werden. Die Konformität mit den Vorgaben der NISV wurde dabei durch das AfU überprüft. Mit der Umsetzung des Bundesgerichtsurteils soll nun ein formelles Defizit behoben werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Grenzwerte jederzeit eingehalten sind und waren. Das Vorgehen im Kanton Thurgau richtet sich dabei nach den Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK).
Für die Politischen Gemeinden bedeutet dies, dass innerhalb der nächsten Monate zusätzliche Baugesuche für Mobilfunkanlagen auf dem Gemeindegebiet eintreffen können. Bei allfälligen Fragen steht Ihnen unsere Fachstelle NIS gerne zur Verfügung.