Feuerungskontrollen
Wie die grossen Anlagen müssen auch Kleinfeuerungen die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für verschiedene Schadstoffe einhalten.
Als Kleinfeuerungen gelten:
- Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 1 MW (Megawatt)
- Holzheizkessel (Stückholz, Holzpellets, Holzschnitzel) mit einer FWL bis 70 kW
- Einzelraumfeuerungen (Kachelofen, Cheminée, Schwedenofen)
Zum Vergleich: Eine Heizleistung von 10 bis 20 kW entspricht der FWL für ein Einfamilienhaus.
Die Organisation der Kontrollen und die Wahl des Vollzugsmodells liegen bei den Gemeinden. Die Durchführung der Kontrollen wird je nach Vollzugsmodell durch die von der Gemeinde beauftragten Feuerungskontrolleure oder eine vom Anlagenbetreiber selber organisierte Messfirma durchgeführt. Die Ergebnisse der Kontrollen werden durch das Amt für Umwelt jährlich in einem Bericht zur Feuerungskontrolle zusammengestellt und den Gemeinden mitgeteilt. Dabei stehen nicht einzelne Anlagen im Zentrum, sondern der zusammenfassende Blick über die Entwicklung der Kleinfeuerungen im Kanton. Neue Anlagen müssen einer Abnahmemessung unterzogen werden.
Kleinfeuerungen, die auch nach dem Einregulieren die Emissionsgrenzwerte nicht erreichen, müssen saniert werden. Die Sanierung wird von der Gemeinde angeordnet.
Die Kontrolle der Emissionsgrenzwerte aller grösseren Feuerungsanlagen liegt beim Amt für Umwelt und wird durch dieses oder externe Messfirmen durchgeführt.