Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, Freisetzungsverordnung (FrSV), SR 814.911
- Die Freisetzungsverordnung (FrSV) regelt den Umgang mit gebietsfremden Organismen. Im Anhang 2 der Verordnung sind die verbotenen gebietsfremden Neophyten und Neozoen aufgelistet.
- Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) RB 814.03
- Die Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung legt im Kapitel 9 (§ 37 - 41) die Umsetzung der Freisetzungsverordnung (FrSV) sowie der Einschliessungsverordnung (ESV) im Kanton Thurgau fest.
Weitere Gesetze und Verordnungen
- Bundesgesetz über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz (USG), SR 814.01
- Im Art. 29a des Umweltschutzgesetzes (USG) steht festgehalten, dass mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte sowie ihre Abfälle, Mensch und Umwelt nicht gefährden und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
- Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20
- Ambrosia ist ein derart gefährliches Unkraut, dass gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) (Anhang 6) Melde- und Handlungspflicht besteht.
- Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln, Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV), SR 916.307.1
- Der Anhang 10 der Futtermittel-Verordnung (FMBV) verlangt bereits seit März 2005, dass Saatgut und Futtermittel für Heimtiere (z.B. Vogelfutter) frei von Ambrosia-Samen sein müssen.
- Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), SR 814.81
- In der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Anhang 2.5 geregelt. So dürfen Pflanzenschutzmittel u.a. in Naturschutzgebieten, Hecken, Feldgehölzen, in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von 3 m Breite entlang von Gewässern oder im Wald und einem Streifen von 3 m entlang der Bestockung, in Zone S1 von Grundwasserschutzzonen etc., nicht verwendet werden.