Abfall
Abfälle sind nach Art. 7 Abs. 6 des Umweltschutzgesetzes (USG) „bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff)“.
Die Planung der Abfall- und Ressourcenwirtschaft zielt darauf ab, das hohe Niveau der Abfallwirtschaft im Kanton Thurgau zu erhalten und zu einer Ressourcenwirtschaft weiterzuentwickeln. Sie folgt dem Grundprinzip:
- vermeiden: Durch Abfallvermeidung, Weiter- und Wiederverwendung sollen Produkte und Materialien möglichst lange im Kreislauf verleiben.
- verwerten: Im Abfall enthaltene Rohstoffe, Wertstoffe und Energie sind zurückzugewinnen und zu nutzen.
- entsorgen: Nicht verwertbare Abfälle müssen mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Umwelt nach dem Stand der Technik beseitigt, das heisst behandelt und/oder fachgerecht deponiert werden.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen:
- Umweltschutzgesetz, USG: Bundesgesetz über den Umweltschutz
- Abfallverordnung, VVEA: Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
- VeVA: Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
- Abfallverzeichnis, LVA: Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen
- Abfallgesetz Kanton Thrugau, AbfallG: Gesetz über die Abfallbewirtschaftung
- Abfallverordnung Kanton Thurgau, AbfallV: Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung
Abfallarten gemäss VeVA und LVA
Kontakte
Rolf Kreis
Abfallinspektorat, Rückbauten & Sanierungen, illegale Abfallentsorgung