Boden
Ziel des Umweltschutzgesetzes ist die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 1 USG). Unter Boden versteht man dabei im Gegensatz zu wissenschaftlichen Definitionen lediglich die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können (Art. 7 Abs. 4bis USG).
Der Begriff der Bodenfruchtbarkeit wird in diesem Zusammenhang breit ausgelegt und geht weit über die Produktivität und Ertragsfähigkeit im agronomischen Sinn hinaus. Sie trägt vielmehr den verschiedenen Funktionen des Bodens im gesamten Naturhaushalt Rechnung, berücksichtigt dabei die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und schliesst den Boden als Gefährdungsquelle z. B. bei Bodenbelastungen ein.
Ein fruchtbarer Boden weist demnach folgende Eigenschaften auf (Art. 2 VBBo):
- typische artenreiche, biologisch aktive Lebensgemeinschaft
- typische Bodenstruktur
- ungestörte Abbaufähigkeit
- ungestörtes Pflanzenwachstum
- gute Qualität pflanzlicher Erzeugnisse
- keine Gefährdung von Menschen und Tieren
Der qualitative Bodenschutz dient der Erhaltung dieser vielfältigen Funktionen des Bodens. Seine konkrete Umsetzung im Thurgau wird im Vollzugskonzept 2012 [pdf, 1.0 MB] festgehalten.