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Boden

Ziel des Umweltschutzgesetzes ist die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 1 USG). Unter Boden versteht man dabei im Gegensatz zu wissenschaftlichen Definitionen lediglich die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können (Art. 7 Abs. 4bis USG).

Der Begriff der Bodenfruchtbarkeit wird in diesem Zusammenhang breit ausgelegt und geht weit über die Produktivität und Ertragsfähigkeit im agronomischen Sinn hinaus. Sie trägt vielmehr den verschiedenen Funktionen des Bodens im gesamten Naturhaushalt Rechnung, berücksichtigt dabei die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und schliesst den Boden als Gefährdungsquelle z. B. bei Bodenbelastungen ein.

Ein fruchtbarer Boden weist demnach folgende Eigenschaften auf (Art. 2 VBBo):

Der qualitative Bodenschutz dient der Erhaltung dieser vielfältigen Funktionen des Bodens. Seine konkrete Umsetzung im Thurgau wird im Vollzugskonzept 2012 [pdf, 1.0 MB] festgehalten.

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Kontakt

Reto Baumann

Deponien, Rohstoffabbau, Bodenschutz

Tel. 058 345 51 90
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Martina Stäheli

Bodenschutz, Baugesuche

Tel. 058 345 51 95
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Rebecca Dosch

Bodenschutz, Bodenbelastungen

Tel. 058 345 52 37
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