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Gefahrgut

Mit dem Ziel die Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf den öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, gilt seit 1. Juli 2001 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV).  Erläuterungen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung [1.06 MB] (Aktueller Stand 2013)

Wann untersteht ein Unternehmen der GGBV?

Der GGBV unterstehen Unternehmen, die gefährliche Güter ab einer bestimmten Menge auf der Strasse, auf der Schiene oder auf den Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. Die höchstzulässigen Gesamtmengen (sog. Freigrenzen) sind tabellarisch in Unterabschnitt 1.7.1.4, in den Kapiteln 3.3 - 3.5 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6  ADR/RID (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährhlicher Güter auf der Strasse, SR 0.741.621) festgelegt.

Welche Aufgabe hat eine Unternehmung, wenn sie der GGBV untersteht?

Gefahrgutbeauftragte müssen sich aus- und weiterbilden.
Mehr zu Sicherheit auf den Strassen erfahren Sie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA): www.astra.admin.ch
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Amt für Umwelt gerne zur Verfügung.

Was muss ich als Unternehmer tun?

Downloads Anlagensicherheit

Kontakt

Silvia Högger

Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit

Tel. 058 345 51 69
E-Mail