Störfallvorsorge
Ziel ist der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen. Als Störfall gilt ein plötzlich eintretendes Ereignis, das ausserhalb eines Betriebsareals einen erheblichen Schaden auslöst.
Das Amt für Umwelt vollzieht die Störfallverordnung im Kanton Thurgau, kontrolliert und berät Betriebe mit grösseren Gefahrenpotenzialen und koordiniert Massnahmen für eine höhere Sicherheit von Mensch und Umwelt.
Die Störfallverordnung
Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) ist seit dem 27. Februar 1991 in Kraft und beruht auf dem Umweltschutzgesetz (USG). Sie präzisiert Art. 10 des USG in Hinblick auf den Katastrophenschutz.
Als mögliche Verursacher von chemischen oder biologischen Störfällen gelten gemäss Störfallverordnung (StFV)
- Betriebe, die gefährliche chemische Stoffe in grösseren Mengen handhaben oder gefährliche Tätigkeiten mit Organismen durchführen.
- Verkehrswege (Eisenbahn, Strasse, Schifffahrt), auf denen gefährliche Güter transportiert werden.
- Erdgashochdruck- und Erdölleitungen
Welche Betriebe unterstehen der Störfallverordnung?
Die Störfallverordnung gilt für Betriebe, die gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle in grösseren Mengen als die in der Störfallverordnung definierten Mengenschwellen (Häufigste Punkte des Anhangs 1 der Störfallverordnung) auf ihrem Betriebsareal lagern oder verarbeiten. Weiter gilt sie für Betriebe, die mit gentechnisch veränderten (GVO) oder pathogenen (Krankheit erregenden) Mikroorganismen, die der Gefahrenklassen 3 oder 4 zugeordnet sind, umgehen.
Die Mengenschwellen wurden auf Grund der Eigenschaften der Stoffe festgelegt (Gesundheitsgefahren, Physikalische Gefahren, Umweltgefahren). Eine vollständige Übersicht über die Einteilungskriterien ist im Anhang 1 der Störfallverordnung zu finden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat im Weiteren eine Liste der Mengenschwellen der gängigsten Stoffe und Zubereitungen sowie von Sonderabfällen gemäss der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1, Anhang 3) herausgegeben.
Zur Bestimmung der für Stoffe und Zubereitungen gültigen Mengenschwellen können die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter (müssen vom Lieferanten oder Hersteller zur Verfügung gestellt werden) herangezogen werden.
Kontakt
Silvia Högger
Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit