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Aktualisierung Betriebsdaten

Die Angaben zur Störfallverordnung müssen von den Betrieben regelmässig nachgeführt werden. Über die Aktualität der Angaben ist Bericht zu erstatten. Im Folgenden wichtige Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien vorgegangen werden soll:

Änderungen im Betrieb

Falls ja, klären Sie mit dem Amt für Umwelt ab, ob der Kurzbericht [pdf, 602 KB] oder die Risikoermittlung aktualisiert werden muss. Trifft dies zu, wird die Risikosituation neu beurteilt.

Änderungen in der Nachbarschaft

Falls ja, kann sich dadurch das Risiko Ihres Betriebs erhöhen. Klären Sie mit dem Amt für Umwelt ab, ob der Kurzbericht oder die Risikoermittlung aktualisiert werden muss. Trifft dies zu, wird die Risikosituation neu beurteilt.

Auch Ein- oder Auszonungen in der Nachbarschaft können sich auf Ihren Betrieb auswirken. Unter Umständen ist es zweckmässig, sich frühzeitig in den Planungsprozess einzubringen (insbesondere bei der Zonenplanung).

Planen Sie einen Neubau oder Umbau?

Bei komplexeren Bauvorhaben steht Ihnen das Amt für Umwelt gerne beratend zur Seite. Konsultieren Sie uns in der Planungsphase möglichst früh.

Entlassung aus der Unterstellung der Störfallverordnung

Wenn Ihr Betrieb aufgrund reduzierter Stoffmengen oder Änderungen anderer Rahmenbedingungen nicht mehr der Störfallverordnung untersteht, melden Sie sich bitte beim Amt für Umwelt. Nach erfolgter Überprüfung wird entschieden, ob der Betrieb aus der Unterstellung der StFV entlassen werden kann.

Definitionshilfe "Nachbarschaft" in Zusammenhang mit Störfallvorsorge:

Downloads Anlagensicherheit

Kontakt

Silvia Högger

Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit

Tel. 058 345 51 69
E-Mail