Störfallbetriebe
Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen
Betriebe, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV) fallen, sind verpflichtet, allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Anhang 2 der Störfallverordnung zu treffen. Sie haben zudem einen Kurzbericht [pdf, 602 KB]zuhanden des Amtes für Umwelt einzureichen.
Die Betriebe sind dazu verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen (inkl. Einsatzunterlagen) laufend auf Funktionalität zu überprüfen und ggf. zu warten, anzupassen oder zu erweitern. Die Angaben zur Störfallvorsorge müssen von den Betrieben regelmässig nachgeführt werden. Die Aktualität der Angaben muss dem Amt für Umwelt bestätigt werden. Insbesondere ist der "Stand der Sicherheitstechnik" einzuhalten, was bedeutet, dass eine laufende Überprüfung von Anlagen, Methoden usw. im Hinblick auf eine Anpassung an Neuentwicklungen stattfinden muss.
Der Kurzbericht ist eine Selbsteinschätzung des Betriebs. Der Bericht umfasst die Betriebsdaten und eine Einschätzung des Ausmasses eines möglichen Störfall-Szenarios. Anhand verschiedener Freisetzungsszenarien im Betrieb wird aufgezeigt, ob bei einem Störfall schwere Schäden an Mensch und Umwelt möglich sind. Es empfiehlt sich, für diese Einschätzungen eine Fachperson beizuziehen.
Das Amt für Umwelt beurteilt anhand des Kurzberichtes, ob der Betrieb alle notwendigen Abklärungen vorgenommen hat, ob der praktizierte Sicherheitsstandard genügt und ob eine schwere Schädigung von Menschen oder der Umwelt möglich ist. Falls Letzteres der Fall ist, muss eine sogenannte Risikoermittlung durch ein darauf spezialisiertes Büro durchgeführt werden.
Bei der Risikoermittlung werden die Risiken des Betriebs für Mensch und Umwelt im Detail analysiert. Neben dem möglichen Ausmass eines Schadens wird dabei auch die Häufigkeit berücksichtigt, mit der ein Störfall und dessen Folgen eintreten. Eine korrekte Risikoermittlung ist komplex und sollte daher durch eine erfahrene Fachfirma erfolgen. Ausgehend von der Risikoermittlung beurteilt das Amt für Umwelt, ob die Risiken des Betriebs für Mensch und Umwelt tragbar sind, also ein zulässiges Mass nicht übersteigen. Sie stützt sich dabei auf die quantitativen Kriterien des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Je nachdem, wie hoch ein Risiko ist, können weitere Sicherheitsmassnahmen dazu beitragen, dass das Risiko tragbar wird.
Wird das Risiko trotz zusätzlichen Massnahmen vom Amt für Umwelt als nicht tragbar beurteilt, schränkt es den Betrieb ein oder verbietet ihn.
Kontakt
Silvia Högger
Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit