Entsorgung nach ESV
Abhängig von der Sicherheitsstufe sind im Anhang 4 der ESV "Sicherheitsmassnahmen zur Entsorgung von gentechnisch veränderten und/oder pathogenen Organismen" aufgeführt.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl feste wie auch flüssige Kulturen von Mikroorganismen vor Ort inaktiviert werden müssen. Zur Abfallentsorgung in geschlossenen Systemen hat auch die EFBS eine Empfehlung abgegeben. Das Bundesamt für Umwelt hat die Vollzugshilfe Entsorgung von medizinischen Abfällen erlassen. Weitere Infos zur richtigen Entsorgung von medizinischen Abfällen finden Sie hier [1.53 MB].
Beim betriebsinternen Transport von Abfällen ist darauf zu achten, dass ein allfälliger Unfall nicht zu einer Verteilung des kontaminierten Abfalls führt. Als Schutz dient dazu eine doppelte, geschlossene Verpackung.
Die Zwischenlagerung des Abfalls vor dessen Inaktivierung muss an einem sicheren Ort ohne Publikumsverkehr erfolgen. Auch hier ist darauf zu achten, dass eine Beschädigung der Primärverpackung nicht zu einer unkontrollierten Ausbreitung von Organismen führt.
Thermisch inaktivierte Abfälle können mit dem Betriebskehricht entsorgt werden. Voraussetzung ist, dass das Warnzeichen Biogefährdung zuvor unkenntlich gemacht wurde.
Downloads Biosicherheit in Betrieben
Kontakt
Silvia Högger
Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit