Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsverfahren für die Nutzung der Tiefen Geothermie im Kanton Thurgau ist im Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (RB 723.1; UNG) sowie der dazugehörigen Verordnung des Regierungsrates (RB 723.11; UNV) geregelt.
Betreffend Tiefe Geothermie bedürfen folgende Nutzungen einer Bewilligung oder Konzession.
Einer Bewilligung durch das Departement für Bau und Umwelt bedürfen:
- Die Erkundung des Untergrundes durch Grabungen, Bohrungen und seismische Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen
- Die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Nutzung der Geothermie ab einer Tiefe von 600 m.
Einer Konzession, erteilt durch den Regierungsrat bedürfen:
- die Nutzung der Geothermie ab einer thermischen Leistung von 1 000 kW sowie die Erstellung der dazugehörigen Bauten und Anlagen.
Die für die Bewilligung oder Konzession einzureichenden Dokumente sind in §4 Abs. 2 geregelt UNG aufgeführt. Sie sind mindestens im Doppel beim Departement für Bau und Umwelt einzureichen.
Die Erstellung des Bohrplatzes und -kellers bedarf einer kommunalen Baubewilligung und ist nicht Teil der im UNG geregelten Verfahren. Es empfiehlt sich, die dafür notwendige Baueingabe rechtzeitig zu machen.
Das Amt für Umwelt ist für den Vollzug des UNG zuständig, soweit keine abweichenden Vorschriften festgelegt sind.
Kontaktieren Sie die zuständige Fachstelle bei Geothermieprojekten rechtzeitig um das Verfahren zu koordinieren. Die einzureichenden Unterlagen sind im UNG definiert.
Downloads Wärme aus der Umwelt
Kontakt
Dr. Lawrence Och
Hydrogeologie, Schutzzonen, Fachstelle Geothermie, Trinkwasser, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung