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Alternative Formen der Erdwärmenutzung

In Erdwärmesonden-Verbotszonen (nicht aber in Grundwasserschutzzonen) können anstelle von Erdwärmesonden alternative Erdwärmenutzungen verwirklicht werden, sofern die Rahmenbedingungen eingehalten sind:

Erdregister (Erdkollektoren, Erdwärmekörbe)

Erdregister nutzen die oberflächennahe Erdwärme bis in rund vier Meter Tiefe. Die Systeme benötigen relativ viel Grundfläche. Erdregister dürfen auch innerhalb der Erdwärmesonden-Verbotszonen erstellt werden, sofern die Anlagen einen minimalen Abstand von 2 m zum höchsten Grundwasserspiegel einhalten. (Ist der höchste Grundwasserspiegel nicht bekannt, muss von der Bauherrschaft der entsprechende Nachweis mittels hydrogeologischer Abklärung erbracht werden. Falls diese Erkundung Sondierungen oder Bohrungen erfordert, ist ein Bewilligungsgesuch für Bohrungen und Sondierungen [pdf, 128 KB] direkt beim Amt für Umwelt einzureichen). Erdregister unterliegen der Bewilligungspflicht durch die Standortgemeinde. Es ist keine kantonale Bewilligung nach Art. 32 der Gewässerschutzverordnung GSchV; SR 814.201, erforderlich.

Thermoaktive Elemente

Diese umfassen verschiedenartige im Untergrund platzierte Gebäude- und Anlageteile wie Bodenplatten, Wände (Untergeschosse, Tiefgaragen), Schlitzwände, Stützmauern, Pfahlfundationen, also erdberührte Betonbauteile. Armierte Beton-Bohrpfähle oder Rammpfähle, die für die Fundation eines Neubaus erforderlich sind, lassen sich als sogenannte Energiepfähle ausbilden.

Für die Bewilligung von thermoaktiven Elementen ausserhalb des Grundwassergebietes gemäss Thurgauer Grundwasserkarte ist die Standortgemeinde zuständig. Für das Erstellen von Einbauten ins Grundwasser ist eine kantonale Bewilligung nach Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) erforderlich (zuständig ist das Amt für Umwelt).

Eisspeicher (z. B. Solar-Eis-System)

Der unterirdische Speicher besteht aus einem grossen Wassertank, der beim Gefrieren durch ein Kühlmittel die sogenannte Kristallisationswärme zur Nutzung verfügbar macht. Die Energie zum Heizen und zur Aufbereitung des Warmwassers wird mit Hilfe einer Wärmepumpe entzogen. Die Regeneration des Eisspeichers erfolgt kontinuierlich durch alle Energiequellen, die wärmer als 0 Grad sind (solare Strahlung, Wärme aus Umgebungsluft, Erdwärme, Wärme aus sommerlichem Kühlen etc.).

Das Erstellen von Eisspeichern ist ausserhalb der Grundwasserschutzzonen zulässig, wenn die Einbauten einen minimalen Abstand von 2 m bezüglich des maximalen Grundwasserspiegels einhalten. Für die Bewilligung von Eisspeichern ist die Standortgemeinde zuständig. Es ist keine kantonale Bewilligung nach Art. 32 der Gewässerschutzverordnung GSchV; SR 814.201, erforderlich.

Wärme aus Grundwasser und aus Oberflächengewässer

Gemäss Wassernutzungsgesetz (WNG; RB 721.8) ist die Wärmenutzung von Grundwasser und von Oberflächengewässern eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung, die einer Konzession bedarf. Zuständig ist das Amt für Umwelt.

Die Nutzung von Wärme aus Grundwasser darf nur dort betrieben werden, wo keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auszuschliessen ist sie dort, wo durch Fassungs- und Rückgabeanlagen Trinkwasserversorgungen beeinträchtigt oder gefährdet werden können. In wasserwirtschaftlichen Gebieten, die für die Trinkwassernutzung bedeutungsvoll sind, werden gemäss Praxis des Amts für Umwelt nur Anlagen bewilligt, die über eine Kälteleistung von mindestens 75 kW (entspricht zirka 500l/min bei T = 3° C) bzw. mindestens 50 kW bei Anwendung besonderer Energiesparmassnahmen verfügen. Vorgängige hydrogeologische Abklärungen sind Pflicht. 

Ist Wärmenutzung aus einem Oberflächengewässer geplant, muss dessen Eignung vorgängig beim Amt für Umwelt abgeklärt werden. Für wärmetechnische Nutzungen des Bodensees gelten spezielle Richtlinien.

Downloads Wärme aus der Umwelt

Kontakt

Heinz Ehmann

Leiter Gewässerqualität und -nutzung, Stv. Amtschef, Stv. Leiter Dienste

Tel. 058 345 52 07
E-Mail