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Grundwasserschutzzonen

Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativer und quantitativer Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse liegenden Quell- und Grundwasserfassungen auszuscheiden, d.h. um alle Fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss, sowie um Grundwasseranreicherungsanlagen. Die Grundwasserschutzzonen sind das wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes und überlagern die Gewässerschutzbereiche und die Zuströmbereiche.

Der planerische Grundwasserschutz ist raumwirksam, d.h. Grundwasserschutzzonen bestimmen die Bodennutzung mit und schränken sie teilweise ein. Sie stellen für das vom Schutzzonenplan erfasste Gebiet eine besondere Nutzungsordnung auf und bilden eine Vorgabe für die kommunale Nutzungsplanung. Deshalb sind gemäss Art. 46 Abs. 1bis der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die nach der Verordnung notwendigen Planungen bei der Erstellung von Richt- und Nutzungsplanungen zu berücksichtigen.

Informationen zu Geodaten zu den Grundwasserschutzzonen finden Sie unter den Geodaten Planerischer Grundwasserschutz

Nach dem Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) scheidet der Kanton die Schutzzonen in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren aus und legt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Fassungsinhaberin muss dabei die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen im Lockergestein hat gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz (2004) vom BUWAL (heute: BAFU) und dem Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz Grundwasserschutzzonen bei Lockergestein (2012) des BAFU bzw. der Praxishilfe Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern des BUWAL (heute: BAFU) zu erfolgen.

Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen obliegt der Fassungseigentümerin bzw. der berechtigten Wasserversorgung. Die Standortgemeinden führen gemäss dem Einführungsgesetz zum GSchG (EG GSchG; RB 814.20) die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
Kantonale Vorgaben für die Schutzzonenunterlagen und das Muster-Schutzzonenreglement können beim Amt für Umwelt auf Anfrage bezogen werden.

Nutzungseinschränkungen in Schutzzonen

Nutzungsbeschränkungen

Zone S3: 

  • keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material 
  • keine Deponien 
  • keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht 
  • keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel 

Zone S2 (zusätzlich zu den Massnahmen in der Zone S3): 

  • Bauverbot
  • keine Grabungen und Terrainveränderungen 
  • keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können 
  • keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel
  • kein flüssiger Hofdünger

Zone S1

  • In der Zone S1 sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassernutzung dienen.

Weitere Informationen

Kontakt

Dominique Zimmer

Wasserversorgung, Wassernutzung, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung

Tel. 058 345 51 83
E-Mail