Grundwasserschutzzonen
Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativer und quantitativer Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse liegenden Quell- und Grundwasserfassungen auszuscheiden, d.h. um alle Fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss, sowie um Grundwasseranreicherungsanlagen. Die Grundwasserschutzzonen sind das wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes und überlagern die Gewässerschutzbereiche und die Zuströmbereiche.
Der planerische Grundwasserschutz ist raumwirksam, d.h. Grundwasserschutzzonen bestimmen die Bodennutzung mit und schränken sie teilweise ein. Sie stellen für das vom Schutzzonenplan erfasste Gebiet eine besondere Nutzungsordnung auf und bilden eine Vorgabe für die kommunale Nutzungsplanung. Deshalb sind gemäss Art. 46 Abs. 1bis der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die nach der Verordnung notwendigen Planungen bei der Erstellung von Richt- und Nutzungsplanungen zu berücksichtigen.
Informationen zu Geodaten zu den Grundwasserschutzzonen finden Sie unter den Geodaten Planerischer Grundwasserschutz.
Nach dem Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) scheidet der Kanton die Schutzzonen in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren aus und legt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Fassungsinhaberin muss dabei die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen im Lockergestein hat gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz (2004) vom BUWAL (heute: BAFU) und dem Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz Grundwasserschutzzonen bei Lockergestein (2012) des BAFU bzw. der Praxishilfe Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern des BUWAL (heute: BAFU) zu erfolgen.
Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen obliegt der Fassungseigentümerin bzw. der berechtigten Wasserversorgung. Die Standortgemeinden führen gemäss dem Einführungsgesetz zum GSchG (EG GSchG; RB 814.20) die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
Kantonale Vorgaben für die Schutzzonenunterlagen und das Muster-Schutzzonenreglement können beim Amt für Umwelt auf Anfrage bezogen werden.
Nutzungseinschränkungen in Schutzzonen
Nutzungsbeschränkungen
Zone S3:
- keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
- keine Deponien
- keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht
- keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel
Zone S2 (zusätzlich zu den Massnahmen in der Zone S3):
- Bauverbot
- keine Grabungen und Terrainveränderungen
- keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können
- keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel
- kein flüssiger Hofdünger
Zone S1
- In der Zone S1 sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassernutzung dienen.
Weitere Informationen
- Kantonale Vorgaben für die Schutzzonenunterlagen und das Muster Schutzzonenreglement (Bezug beim Amt für Umwelt)
- SVGW Richtlinie W1: Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht
- SVGW Richtlinie W2: Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen
- SVGW Richtlinie W9: Richtlinie für Grundwasserbrunnen; Planung, Projektierung, Bau und Betrieb sowie Instandhaltung und Rückbau von Grundwasserbrunnen
- SVGW Richtlinie W10: Richtlinien für Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen
- SVGW Richtlinie W12: Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen
- SVGW Empfehlung W1017: Rechtsmittel zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen im Trinkwasser-Ressourcenschutz
- SVGW Empfehlung W1019: Umgang mit Nutzungskonflikten in Grundwasserschutzzonen von Trinkwasserfassungen
Kontakt
Dr. Lawrence Och
Hydrogeologie, Schutzzonen, Fachstelle Geothermie, Trinkwasser, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung