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Planerischer Gewässerschutz

Die Kantone sind für die Festlegung sämtlicher Elemente des planerischen Gewässerschutzes zuständig. Entsprechend der Gefährdung der ober‑ und unterirdischen Gewässer wird das gesamte Kantonsgebiet gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) in besonders gefährdete Bereiche sowie in übrige Bereiche aufgeteilt. Diese Bereiche dienen der Information der Behörden und sind als Weisung zum langfristigen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu verstehen. Die Gewässerschutzbereiche sind für die Grundeigentümer nicht direkt verbindlich.

Während die Gewässerschutzbereiche den flächendeckenden, ressourcenorientierten Schutz des nutzbaren Grundwassers bezwecken, sichern die Grundwasserschutzzonen und ‑areale nutzungsorientiert  im öffentlichen Interesse liegende Trinkwasserfassungen. Grundwasserschutzzonen und ‑areale überlagern die Gewässerschutzbereiche und die Zuströmbereiche. Dabei geht der spezielle Schutz der Grundwasserschutzzonen und ‑areale dem allgemeinen Schutz der Gewässerschutzbereiche und der Zustrlömbereiche vor. Die Zuströmbereiche sind eine Ergänzung der Grundwasserschutzzonen, da sie im Einzugsgebiet einer Fassung auf die Verhinderung der Versickerung von schädlichen Stoffen abzielen.

Der planerische Grundwasserschutz ist raumwirksam und bestimmen die Bodennutzung mit und schränken sie teilweise ein. Er stellt insbesondere bei Grundwasserschutzzonen und -arealen für das vom Schutzzonen- bzw. -arealplan erfasste Gebiet eine besondere Nutzungsordnung auf und bilden eine Vorgabe für die kommunale Nutzungsplanung. Deshalb sind gemäss Art. 46 Abs. 1bis GSchV die nach der Verordnung notwendigen Planungen bei der Erstellung von Richt- und Nutzungsplanungen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

Kontakt

Dominique Zimmer

Wasserversorgung, Wassernutzung, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung

Tel. 058 345 51 83
E-Mail