Bohrungen und Sondierungen
Bohrungen und Sondierungen dienen hauptsächlich der Baugrunderkundung, der Altlastenuntersuchung und Altlastensanierungsplanung, der Erkundung der Grundwasserverhältnisse, der Überwachung von Grundwasser, der Erkundung der Möglichkeit von Grundwassernutzung (für Brauch- und Trinkwasserzwecke, für Wärmenutzung). Die Bohrungen und Grabungen (z.B. Baggersondierungen) erreichen häufig Tiefen von wenigen Metern bis etwa 50 m.
Bohrungen und Sondierungen werden meist für Untersuchungen von kurzer Dauer (Tage bis Monate) genutzt. Sie stellen keine Bauwerke (im Sinne des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) dar und benötigen somit keine kommunale Bauwilligung.
Bohrungen und Grabungen bedürfen aus Gründen des Gewässerschutzes grundsätzlich einer kantonalen Bewilligung: Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG GSchG; RB 814.20) benötigen Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nutzung der Erdwärme einer Bewilligung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RRV EG GSchG; RB 814.211). Die Standortgemeinde hat die Aufsicht über das Bohr- und Sondiervorhaben.
Geologisch-geophysikalische Bohrungen zur Erkundung des Untergrundes insbesondere im Hinblick auf konsessionspflichtige Nutzungen des Untergrundes sind gemäss Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG; RB 723.1 und UNV; RB 723.11) zu prüfen. Zuständig für das Bewilligungsverfahren ist der Kanton bzw. das Amt für Umwelt.
Gelenkte Bohrungen (Horizontalbohrungen, z. B. zum Einbringen von Leitungen und Rohren in den Untergrund) benötigen keine kantonale Bohrbewilligung (Erdreich wird verdrängt, nicht entfernt oder umgelagert). Diese Vorhaben sind im Rahmen des kommunalen Baugesuchs zu prüfen und zu bewilligen. (Gelenkte Bohrungen bzw. Vorhaben mit gelenkter Bohrung können dennoch eine kantonale Bewilligung oder Zustimmung benötigen, z.B. wenn sie Oberflächengewässer unterqueren oder ins Grundwasser platziert werden).
Bohrungen und Grabungen in Grundwasserschutzzonen S1 und S2 sind nicht zulässig, in der Zone S3 nur oberhalb der wasserführenden Schichten (Bestimmungen über Grundwasserschutzzonen siehe Art. 20 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, GSchG; SR 814.20, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 und Anhang 4 Ziff. 222 GSchG; SR 814.201). Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen erteilt das Amt für Umwelt.
Die Lage der Grundwasserschutzzonen ist ersichtlich im Kartenportal ThurGIS.
Gemäss Gewässerschutzverordnung sind dort lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen sowie bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten, die der Trinkwasserversorgung dienen und zwingend auf den Standort angewiesen sind, zulässig (Anhang 4 Ziff. 223 GSchV; SR 814.201).
Downloads Geologische Sondierungen
Kontakt
Kontakt für Bohrankündigungen, Bohrprotokolle und Bohrprofile
Nachdem die Bohrbewilligung des Amts für Umwelt erteilt wurden, kann die Bohrankündigungen per E-Mail übermittelt werden.
Bohrprotokolle mit Lageplan, und falls erforderlich Schichtprofile und Bericht können ebenfalls per E-Mail gemeldet werden.