Belastete Standorte
Belastete Standorte sind Standorte, deren Belastungen von Abfällen stammen und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen, je nach Herkunft der Abfälle, Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte. Kugelfänge von Schiessanlagen gelten als belastete Standorte, wo Abfälle (Geschosse) abgelagert wurden. Die Beurteilung der belasteten Standorte erfolgt bezogen auf die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft. Belastete Standorte werden nach den erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahmen eingeteilt in:
- Belastete Standorte ohne schädliche oder lästige Einwirkungen (kein Untersuchungsbedarf)
- Untersuchungsbedürftige Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind
- Überwachungsbedürftige Standorte
- Sanierungsbedürftige Standorte (Altlasten)
- Belastete Standorte, die weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig sind.
Eingriffe in KbS-Grundstücke und Aufteilung oder Veräusserung von KbS-Grundstücken
Für Eingriffe in Grundstücke oder die Aufteilung sowie die Veräusserung von Grundstücken, die im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen sind, ist gemäss Art. 32dbis Umweltschutzgesetz (Aufteilung, Veräusserung) und § 16 Abfallgesetz (Eingriffe und Auf-teilung) eine Bewilligung des AfU notwendig.
Die erforderliche Eingriffsbewilligung nach § 16 Abfallgesetz wird in der Regel im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Bei Eingriffen, die keine Baubewilligung der Gemeinde erfordern (Drainagen, Werkleitungen, Bohrungen etc.), ist das Bewilligungsgesuch direkt an das Amt für Umwelt zu richten.
Die Bewilligung für die Aufteilung oder Veräusserung gemäss Art. 32dbis Umweltschutzgesetz bzw. § 16 Abfallgesetz wird durch die Allgemeinverfügung des AfU vom 27. April 2015 [pdf, 554 KB] erteilt werden. Dies trifft für Grundstücke mit folgendem Status im KbS zu:
- Kein Untersuchungsbedarf (belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwar-ten)
- Kein Überwachungs- und Sanierungsbedarf (belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig)
Handelt es sich allerdings um einen untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftigen Standort, so ist eine individuelle Bewilligung des AfU für die Aufteilung oder Veräusserung nötig. Der Veräusserer bzw. derjenige, welcher die Teilung einer Parzelle vornehmen möchte, oder das zuständige Notariat, hat beim AfU um die Bewilligung zur Veräusserung bzw. Teilung des Grundstückes zu ersuchen.