Wasserversorgungen
Die Wasserversorgung im Kanton Thurgau ist flächendeckend sichergestellt, funktioniert grundsätzlich zuverlässig und geniesst ein grosses Vertrauen bei der Bevölkerung. Die Versorgungsstruktur ist historisch bedingt überwiegend kleinräumig und dezentral, die Wasserversorgungen sind aber dennoch gut untereinander vernetzt. Am verbreitetsten sind Gemeindebetriebe mit einem kleinen Wasserversorgungsteam und einem politischen Vorgesetzten aus dem Gemeinderat.
Es gibt im Kanton Thurgau insgesamt 123 Wasserversorgungskörperschaften (Stand Juni 2024). Davon sind 70 Gemeindewasserversorgungen und zwei selbständig öffentlich-rechtliche Anstalten. Weiter sind es 21 Korporationen, neun Zweckverbände, fünf Genossenschaften, sieben Aktiengesellschaften, fünf einfache Gesellschaften, zwei Vereine, und ein kantonaler Betrieb und ein kantonaler Betrieb und eine Eidgenössische Anstalt. Im Jahre 1997 waren es noch 166 öffentliche Wasserversorgungen mit 80 Gemeindewasserversorgungen im Kanton Thurgau.
Gemäss § 20 des kantonalen Wassernutzungsgesetzt (WNG; RB 721.8) ist im Kanton Thurgau die öffentliche Wasserversorgung grundsätzlich Sache der Gemeinden. Dem Kanton steht die Oberaufsicht über die Wasserversorgung zu. Er legt in sogenannten Regionalstudien die Grundzüge fest und sorgt für die regionale und überregionale Koordination (§ 22 WNG). Die Gemeinden können den Versorgungsauftrag an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder an private Wasserversorgungsunternehmen übertragen (§ 21 Abs. 1 WNG). Bei einer solchen Übertragung müssen Aufgaben und Pflichten in einem Vertrag schriftlich festgehalten werden. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Departements für Bau und Umwelt (§ 21 Abs. 1 WNG).
Das WNG weist den Gemeinden folgende Aufgaben zu:
- Sicherstellung der Wasserversorgung durch eine dauernde Bereitstellung und Lieferung von Wasser in für die jeweilige Nutzung einwandfreien Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge (§ 18 Abs.1 WNG);
- Erstellen einer Generellen Wasserversorgungsplanung als Grundlage für den Ausbau der Wasserversorgung (§ 20 Abs.2 WNG);
- Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (§ 20 Abs.3 WNG);
- Erlass eines Reglements über die Wasserversorgung (§ 20 Abs. 4 WNG);
- Direkte Aufsicht über öffentlich-rechtliche Körperschaften oder private Unternehmen, welchen die Wasserversorgung übertragen worden ist (§ 20 Abs. 5 WNG).
Kantonaler Richtplan
Im Kapitel 4.1 des Kantonalen Richtplans sind die Grundzüchge der Wasserversorgung im Kanton Thurgau festgelegt und regionale und überregionale koordiniert.
Löschwasserversorgung
Die Wasserversorgung liefert neben Trink- und Brauchrauchwasser auch Löschwasser zur Sicherstellung des Brandschutzes. Für den Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung sowie der Entrichtung von Subventionsbeiträge ist die Gebäudeversicherung Thurgau zuständig.
Wasserversorgungsreglement
Ein Wasserversorgungsreglement bildet die rechtliche Grundlage für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen auf Gemeindeebene bzw. auf Verbandsstufe. Es regelt ebenso die Finanzierung der Wasserversorgung wie die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern.
Der SVGW stellt ein Muster-Wasserversorgungsreglement zur Verfügung. Das Muster-Wasserversorgungsreglement stellt zwar nur eine Empfehlung dar, zeigt aber einerseits den Gemeinden die Bereiche auf, die in einem Reglement festgelegt werden müssen und hilft andererseits den Gemeinden, möglichst aus eigener Kraft eine ausgeglichene Rechnung zu erreichen.
Enthalten einzelne Teile des Reglements Gebührenvorschriften bedürfen diese gemäss § 27a in Verbindung § 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt.
Aufsicht der Gemeinden
Die Gemeinden üben die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Körperschaften oder an private Wasserversorgungsunternehmen aus, soweit die Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz diese Aufgabe nicht anderen Stellen überträgt (vgl. § 20 Abs. 5 WNG). Die Aufsicht bezieht sich auf alle planerischen, baulichen, betrieblichen und finanziellen Belange, soweit sie für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind. So ist die Gemeinde dafür verantwortlich, dass das private Unternehmen die von ihm wahrgenommenen Aufgaben in verfassungs- und gesetzmässiger Weise erfüllt.
Branchenverbände
Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW): Der SVGW ist die Wissens-, Fach- und Netzwerkorganisation der Schweizer Gas- und Wasserversorgungen. Er fördert das Gas-, Fernwärme- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, Hygiene und einer zuverlässigen Versorgung.
Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein (AWBR): Die AWBR ist eine gemeinnützige, transnationale Vereinigung von ca. 70 Wasserversorgungsunternehmen aus der Schweiz, Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Frankreich und Deutschland. Die Mitgliedswerke im Einzugsgebiet der Alpenseen, des Bodensees, der Aare und des Rheins versorgen täglich mehr als 10 Millionen Menschen mit Trinkwasser bester Qualität. Mit dem Leitmotiv „Saubere Gewässer, reines Trinkwasser“ hat für die AWBR die Reinheit der Oberflächen- und Grundwässer für eine sichere, naturnahe und wirtschaftliche Trinkwasserversorgung oberste Priorität.
Schweizerischer Brunnenmeister-Verband (SBV): Ziel des SBV ist primär die Aus- und Weiterbildung der Brunnenmeister, des technischen Personals von Wasserversorgungs-Unternehmen sowie Inhaber und Mitarbeiter von Unternehmen, die für den Betrieb und Unterhalt einer Wasserversorgung tätig sind, aber auch die Förderung des Kontaktes zwischen den Verantwortlichen in der Wasserversorgungsbranche.
Weitere Informationen
- Gesetzliche Grundlagen für Wasserversorgungen [pdf, 74 KB]
- Umgang mit Trockenheit [pdf, 59 KB]
- GVTG: Weisung über die Löschwasserversorgung im Kanton Thurgau
- SVGW: Für eine sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung; Branchenbericht der schweizerischen Wasserversorgung
- SVGW Information W15008: Sicher – zuverlässig – wirtschaftlich: Die Trinkwasserversorgung in Ihrer Gemeinde
- SVGW Richtlinie W5: Richtlinie für Löschwasserversorgung
- FKS Richtlinie: Richtlinie Versorgung mit Löschwasser
- SES Richtlinie: Sprinkleranlagen
- DBU: Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz; 5. Erschliessung von Bauzonen, Beiträge und Gebühren, Landumlegung
- Downloads Wassernutzung und -verbrauch
Kontakt
Dr. Lawrence Och
Hydrogeologie, Schutzzonen, Fachstelle Geothermie, Trinkwasser, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung