Wasserversorgung in schweren Mangellagen
In der Wasserversorgung spricht man von einer schweren Mangellage, wenn die Versorgung qualitativ und quantitativ nicht mehr sichergestellt oder systembedingt nicht mehr gewährleistet werden kann. Davon zu unterscheiden sind individuelle Betriebsstörungen. Diese sind im Lebensmittelrecht als Anforderung der Guten Verfahrenspraxis geregelt und werden von den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen selber behoben.
Schwere Mangellagen beim Trinkwasser können bereits bei lokalen oder regionalen Ereignissen auftreten und können auch kurzfristig sein. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer schweren Mangellage beim Trinkwasser, von welcher die ganze Schweiz betroffen ist, wird als sehr gering eingestuft. Schwere Mangellagen können u. a. entstehen durch:
- Naturkatastrophen wie Unwetter, Trockenheit oder Überschwemmungen, Erdbeben, etc.
- Technische Ereignisse bzw. menschliche Eingriffe wie Transportunfälle, Schäden durch Bauarbeiten oder die Landwirtschaft
- Sabotage, Cyber Angriffe, (siehe Anhang Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken NCS; Factsheet zum kritischen Teilsektor Wasserversorgung)
- Stromausfall (lokal/regional oder grossräumig)
- KKW Unfall
- Flächendeckende Gesundheitsgefährdungen (Pandemie)
Mit der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorung in schweren Mangellagen (VTM; SR 531.32) soll dazu beigetragen werden, dass die Wasserversorgungen auch in schweren Mangellagen die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten, auftretende Störungen rasch beheben können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist.
In schweren Mangellagen erfolgt in den ersten drei Tagen die Trinkwasserversorgung als Selbstversorgung aus dem Notvorrat der Bevölkerung, bis die Notversorgung durch die Katastrophenhilfe der Gemeinde funktionstüchtig ist.
Die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (TWM) wird im Thurgau innerhalb der bestehenden Strukturen und der laufenden Wasserversorgungsplanung sichergestellt. Das Wassernutzungsgesetz (RB 721.8) enthält die für die Wasserversorgungen erforderlichen Bestimmungen über die Organisation und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Das Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (nach Art. 7 und Art. 8 VTM) ist Teil der generellen Wasserversorgungsplanung und bedarf deshalb, nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz (RB 721.81), der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. Dies geschieht in Absprache mit dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee.
Weitere Informationen
- Handbuch der TWN im Thurgau (Bezug beim Amt für Umwelt)
- SVGW Empfehlung GW1003: Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
- SVGW Empfehlung W1007: Sabotageschutz von Trinkwasserversorgungen
- SVGW Empfehlung W1012: Wegleitung für die Planung und Realisierung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN)
- SVGW Empfehlung W1013: Empfehlung für den NEMP-Schutz in der Wasserversorgung
- SVGW Empfehlung W1018: Minimalstandard für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Wasserversorgung
- SVGW Information W10016: Merkblatt; Interviews allgemein mit Checklisten
- SVGW Information W10017: Merkblatt; Interviews mit Radio oder Fernsehen
- SVGW Information W10023: Merkblatt; Abkochvorschrift
- ALERTSWISS
- Downloads Wassernutzung und -verbrauch
Kontakt
Dr. Lawrence Och
Hydrogeologie, Schutzzonen, Fachstelle Geothermie, Trinkwasser, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung