Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Wasserversorgung in schweren Mangellagen

In der Wasserversorgung spricht man von einer schweren Mangellage, wenn die Versorgung qualitativ und quantitativ nicht mehr sichergestellt oder systembedingt nicht mehr gewährleistet werden kann. Davon zu unterscheiden sind individuelle Betriebsstörungen. Diese sind im Lebensmittelrecht als Anforderung der Guten Verfahrenspraxis geregelt und werden von den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen selber behoben.

Schwere Mangellagen beim Trinkwasser können bereits bei lokalen oder regionalen Ereignissen auftreten und können auch kurzfristig sein. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer schweren Mangellage beim Trinkwasser, von welcher die ganze Schweiz betroffen ist, wird als sehr gering eingestuft. Schwere Mangellagen können u. a. entstehen durch:

Mit der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorung in schweren Mangellagen (VTM; SR 531.32) soll dazu beigetragen werden, dass die Wasserversorgungen auch in schweren Mangellagen die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten, auftretende Störungen rasch beheben können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist. 

In schweren Mangellagen erfolgt in den ersten drei Tagen die Trinkwasserversorgung als Selbstversorgung aus dem Notvorrat der Bevölkerung, bis die Notversorgung durch die Katastrophenhilfe der Gemeinde funktionstüchtig ist. 

Die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (TWM) wird im Thurgau innerhalb der bestehenden Strukturen und der laufenden Wasserversorgungsplanung sichergestellt. Das Wassernutzungsgesetz (RB 721.8) enthält die für die Wasserversorgungen erforderlichen Bestimmungen über die Organisation und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

Das Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (nach Art. 7 und Art. 8 VTM) ist Teil der generellen Wasserversorgungsplanung und bedarf deshalb, nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz (RB 721.81), der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. Dies geschieht in Absprache mit dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee.

Weitere Informationen

Kontakt

Dr. Lawrence Och

Hydrogeologie, Schutzzonen, Fachstelle Geothermie, Trinkwasser, Stv. Leiter Gewässerqualität und -nutzung

Tel. 058 345 52 23
E-Mail
open positions