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Trockenheit

Bewässerung während einer Trockenheitsperiode.

Gemäss Klimaprognosen werden Trockenphasen und Hitzewellen im Sommer häufiger. Im Thurgau haben wir in den Jahren 2003, 2011, 2018, 2022 und 2023 Trockenphasen erlebt, die eine Einberufung des Fachstabes Trockenheit nötig machten. Eine Massnahme, um Oberflächengewässer vor hohen Temperaturen und Wassermangel zu schützen, ist ein kurzzeitiger Entnahmestopp aus Fliessgewässern. Ein solches musste in den vergangenen Jahren mehrmals ausgesprochen werden. Untenstehend wird über die Situation bezüglich Oberflächenwasser und Grundwasser im Kanton Thurgau informiert.

Aktuelle Lage

Der Fachstab Trockenheit ist zurzeit nicht einberufen. Es finden keine wöchentlichen Lagerapporte statt.

Wasserentnahmeverbot

Aktuell besteht kein Wasserentnahmeverbot. Halter einer Konzession dürfen diese im konzessionierten Umfang nutzen.

Situation Oberflächengewässer

Die aktuellen Abflüsse und Wassertemperaturen sind auf dem Wasserportal Thurgau – Schaffhausen einsehbar.

Ressource Situation Frei für konzessionierte Entnahme
Thur (ohne Binnenkanal) Keine Massnahme Ja
Sitter Keine Massnahme Ja
Salmsacher Aach Keine Massnahme Ja
Murg Keine Massnahme Ja
Hüttwiler- und Nussbaumersee (Seebachtal) Keine Massnahme Ja
Rhein und Seerhein Keine Massnahme Ja
Bodensee (Ober- und Untersee) Keine Massnahme Ja
Alle übrigen Fliessgewässer Keine Massnahme Ja
Grundwasser Keine Massnahme Ja
Letzte Änderung: 17. Mai 2024    

 

Fachstab Trockenheit

Er beobachtet die Lage bezüglich Trockenheit im Kanton und beantragt bei Notwendigkeit ein Entnahmeverbot beim Departement für Bau und Umwelt. Der Fachstab besteht aus Vertretern folgender Ämter: Landwirtschaftsamt, Amt für Bevölkerungsschutz und Armee (Leitung und Koordination), DBU-Generalsekretariat/Rechtsdienst, Feuerwehrinspektorat, Kantonspolizei, Dienststelle für Kommunikation, Jagd- und Fischereiverwaltung, Forstamt, Amt für Gesundheit sowie dem Amt für Umwelt.

Wasserentnahmeverbot

Das Departement für Bau und Umwelt kann gemäss gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund vorherrschender Wasserknappheit ein Verbot der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern erlassen. Dabei können bestehende Nutzungsrechte entschädigungslos beschränkt werden.

Konzession

Gemäss § 4 Abs. 1 Wassernutzungsgesetz (721.8) bedürfen den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers, die Erstellung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons. Für eine Wasserentnahme aus einem öffentliche Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) braucht es eine Bewilligung oder Konzession.

Weitere Informationen

 

Dr. Lina Tyroller

Grundwasser, Wassernutzung

Tel. 058 345 52 21
E-Mail
E-Mail

Anja Taddei

Gewässerbiologie, Wassernutzung

Tel. 058 345 52 43
E-Mail