Abwasserentsorgung ländlicher Raum
Die Abwasserentsorgung kann bei Landwirtschaftsbetrieben oder Überbauungen, welche sich ausserhalb der Bauzone befinden, auf verschiedene Arten erfolgen:
- Eine Einleitung in die Güllengrube ist möglich, wenn ein Rindvieh- oder Schweinebestand vorhanden ist, welcher mindestens 8 Grossvieh-Düngereinheiten (DGVE) entspricht. Im Weiteren müssen genügend selbstbewirtschaftetes Land und eine ausreichende Güllelagerkapazität vorhanden sein.
- Sind weniger als 8 Grossvieh-Düngereinheiten vorhanden, ist die Liegenschaft sanierungspflichtig. Das häusliche Abwasser ist in die Schmutzabwasserkanalisation einzuleiten. Nur wenn dies nicht zumutbar ist, darf das Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet aufzuzeigen, wie die Abwässer ausserhalb der Bauzone zu entsorgen sind. Die Planung erfolgt im Teilprojekt "Abwasserentsorgung im ländlichem Raum" im Zuge der Überarbeitung und Nachführung der generellen Entwässerungsplanung.
Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligungen für die erforderlichen Kanalisationsanschlüsse (Sanierungsleitungen) und Kleinkläranalgen und berät Gemeinden, Landwirte und Liegenschaftseigentümer im ländlichen Raum, die Betreiber privater Kläranlagen und die Planer und Ingenieure bei allfälliger Planung. Dabei unterstützt das AfU die Umsetzung von gemeinschaftlichen Konzepten.
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