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Bewilligungsverfahren

Das Abteufen von Erdwärmesonden (bis 600 m Tiefe) benötigt eine kantonale Bohrbewilligung (§ 8 Abs. 1 Ziff. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG GSchG; RB 814.20)). Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RRV GSchG; RB 814.211).

Erdwärmeanlagen benötigen grundsätzlich eine kommunale Baubewilligung (§ 98 Planungs- und Baugesetz PBG; RB 700). Die Standortgemeinde prüft das Gesuch und stellt beim Kanton Antrag auf Genehmigung. Die Standortgemeinde leitet das Baubewilligungsverfahren.

Die Bohrbewilligung wird der Bauherrschaft durch die Behörde der Standortgemeinde eröffnet. Es ist keine Nutzungsgebühr jedoch grundsätzlich eine Verfahrensgebühr geschuldet. Die Standortgemeinde übt die Bauaufsicht aus. Nach Abschluss der Bohrarbeiten ist die Bohrdokumentation dem Amt für Umwelt abzugeben.

Bewilligungsfähigkeit

Zuerst ist zu prüfen, ob am vorgesehenen Standort Erdwärmesondenbohrungen möglich sind. Das Kantonsgebiet ist in drei Eignungszonen für Erdwärmesonden aufgeteilt. In der Zone 1 (weiss) können gewässerschutzrechtliche Bohrbewilligungen mit Standardauflagen bewilligt werden. Im Nahbereich von Quell- und Grundwasserfassungen sind mit zusätzlichen Auflagen zu rechnen. In der Zone 2 (gelb) sind Erdwärmesondenbohrungen mit zusätzlichen Auflagen üblicherweise zulässig. In der Zone 3 (rot) sind Erdwärmesonden grundsätzlich nicht zulässig, unter Umständen jedoch alternative Erdwärmenutzungen. 

Weitere Informationen zu den Eignungszonen Erdwärmesonden sind zu finden auf der Seite Eignungszonen Erdwärmesonden sowie im ThurGIS (Thema Geologie und Boden > Geothermie > Eignungskarte Erdwärmesonden).
 

Gesuchsunterlagen

Die Gesuchsunterlagen sind ausgefüllt und unterzeichnet an die Bauverwaltung der Standortgemeinde zu richten. Die Gesuchsunterlagen bestehen aus:

Im Gesuchsformular sind die Koordinaten der Erdwärmesondenbohrung anzugeben (Bohrpunkt). Wenn es sich um mehrere Bohrungen handelt (Erdwärmesondenfeld) dann sind die Schwerpunktkoordinaten anzugeben. Alternativ können auf einem separatem Blatt die Koordinaten der einzelnen Bohrpunkte angegeben werden. 

Eine Anleitung zum Abmessen von Abständen und ermitteln der Koordinaten im ThurGIS finden Sie hier: Abstände einmessen & Koordinaten ermitteln [pdf, 752 KB] 

Gerne können zusätzlich Ersatzbohrstandorte eingegeben werden, falls es bei der Bohrung zu Problemen kommen sollte.

Ein Situationsplan mit den vermassten Bohrstandorten ist mit dem Antrag der Standortgemeinde einzureichen.

Im Situationsplan sind Erdwärmesonden-Bohrpunkte relativ zu Parzellengrenzen oder bestehenden Gebäuden gemäss der aktuellen amtlichen Vermessung zu vermassen. Bei Neubauten sind die Erdwärmesonden-Bohrpunkte relativ zu den Parzellengrenzen zu vermassen. Die aktuelle amtliche Vermessung finden Sie im ThurGIS (Thema wechseln > Amtliche Vermessung oder ThurGIS – Amtliche Vermessung). 

Situationspläne sind mit Nordpfeil und Massstab zu versehen unter Berücksichtigung einer maximalen Druckgrösse von A3 (digitale Dokumente max. 5 MB).

Mit der Einführung der Eignungszonen Erdwärmesonden im April 2023 müssen mit dem Gesuch keine hydrogeologischen Vorabklärungen mehr eingereicht werden. Neu wird nicht mehr unterschieden zwischen Bohrtiefen kleiner oder grösser als 200 m

Hinweise und Antworten auf häufige Fragen

Die korrekte Dimensionierung der Erdwärmesonde(n) ist Sache der Bauherrschaft. Sie sorgt dafür, dass die Sonde nicht übernutzt wird. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben des Bundes oder des Kantons Thurgau betreffend die Anordnung, die Tiefe, die funktionalen Zwischenabstände, die Entzugsleistung und den Betrieb von Erdwärmesonden. Die Bauherrschaft hat für die korrekte Erstellung der Sonden sowie für die richtige Auslegung und den nachhaltigen Betrieb der Erdwärmeanlage zu sorgen.

Es ist empfohlen, bereits erstellte und genutzte Sonden in der näheren Umgebung (im Umkreis von zirka 40 m zur geplanten Sonde) nach Möglichkeit in die Berechnung miteinzubeziehen. Aus bohrtechnischen Gründen empfiehlt die SIA einen Mindestabstand von 5 m zwischen zwei Sonden, damit sich diese physisch nicht in den Weg kommen, da mit einer Ablenkung der Bohrung zu rechnen ist. Eine thermische Beeinflussung zwischen Erdwärmesonden ist innerhalb von 10 m Abstand immer zu erwarten, ab einem Abstand von 40 m ist diese als vernachlässigbar anzusehen. Es gilt zu bemerken, dass eine gewisse gegenseitige Beeinflussung durch Erdwärmesonden grundsätzlich in Kauf genommen werden muss. Zur Dimensionierung siehe auch die Schweizer Norm SIA 384/6:2021 Erdwärmesonden.

Der bau- und planungsrechtliche Grenzabstand der Erdwärmesonde (Anlage im Sinne PBG) richtet sich nach der Bauordnung der Standortgemeinde. Die Standortgemeinde kontrolliert diesen Abstand.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben des Bundes oder des Kantons Thurgau betreffend die Anordnung, die Tiefe, die funktionalen Zwischenabstände, die Entzugsleistung und den Betrieb von Erdwärmesonden. Die Bauherrschaft hat für die korrekte Erstellung der Sonden sowie für die richtige Auslegung und den nachhaltigen Betrieb der Erdwärmeanlage zu sorgen.

Bohrschlamm und Bohrwasser gilt immer als Abwasser. Verschmutztes Wasser, Bohrschlamm oder Injektionsmittel dürfen weder versickern, noch in Bäche und Kanalisationen geleitet werden. Die Behandlung des Bohrschlammwassers hat nach dem Merkblatt TG 14 Baustellenabwässer [pdf, 450 KB] und nach dem Faktenblatt BAU 10: Umgang mit Bohrschlämmen aus Erdwärmesondenbohrungen [pdf, 374 KB] zu erfolgen. Bohrschlämme sind fachgerecht zu entsorgen, was in der Regel eine Entwässerung in einer geeigneten Aufbereitungsanlage (Filterpresse) und die anschliessende Entsorgung des entwässerten Schlamms in einer Deponie Typ B (früher: Inertstoffdeponie) erfordert. Die Ablagerung von Schlämmen in Kiesgruben ist nur bei nachgewiesen unbelastetem Material gestattet. Falls die Abwässer vor Ort abgeleitet werden sollen, ist vor Bohrbeginn eine geeignete und der Abwassermenge entsprechende, mobile Abwasserbehandlungsanlage zu installieren. Die Ableitung von Bohrwasser in die Kanalisation darf nur mit Zustimmung der Standortgemeinde erfolgen.

Fördermassnahmen für Wärmepumpen und entsprechende Informationen sind bei der Energiefachstelle DIV (Förderprogramm) einzusehen und zu beantragen.

Erdwärmesonden mit einer Tiefe von mehr als 600 m und einer Wärmeentzugsleistung von mehr als 1000 kW werden gemäss kantonalem Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG; RB 723.1) geprüft (DBU-Bewilligung bzw. DBU-Konzession, zuständig ist das Amt für Umwelt).

Downloads Wärme aus der Umwelt

Kontakt

Dr. Dorothea Stumm

Erdwärmesonden, Sondierungen, Fachstelle Geothermie

Tel. 058 345 51 84
E-Mail