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Bauten und Anlagen

Der Uferbereich ist gemäss geltender kantonaler Wassernutzungs- und Wasserbaugesetzgebung (RB 721.1 und RB 721.8.) Teil des Oberflächengewässers und steht daher unter Kantonshoheit. Eingriffe in das Hochwasserprofil sind laut § 23 WBG untersagt, wobei mögliche Ausnahmen vom Kanton zu regeln sind.

Wofür braucht es eine Konzession?

Alle Arten von Bauten und Anlagen im Hochwasserprofil resp. Uferbereich bedürfen einer Konzession durch den Kanton. Mit einer Konzession erlaubt der Kanton einem Dritten die Nutzung eines öffentlichen Gutes (wie z. B. Wasser), sofern der Nutzer die Bedingungen dafür erfüllt. Das heisst auch, dass aus einer Konzession Pflichten gegenüber der Allgemeinheit entstehen. Auf eine Konzession besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

In der Regel sind lediglich standortgebundene Bauten und Anlagen wie Stege, Teppen, Bootsschlipfe, Leitern, Plattenwege und Fischreiser konzessionierbar. Wichtige Kriterien sind die Standortgebundenheit der Anlage, Anzahl und Art der bereits vorhandenen Anlagen in der näheren Umgebung sowie ökologische Aspekte.

Nicht konzessionierbar sind beispielsweise permanente Feuerstellen, Sitzplätze oder Komposthaufen sowie das Entfernen oder das Beeinträchtigen der Ufervegetation zwecks Zugangsschneisen zum Freiwasser.

Die ausführlichen Bestimmungen zur Ufernutzung am Bodensee, Untersee und Rhein finden Sie im  Merkblatt Ufernutzung [pdf, 450 KB].

Bootsstationierungen

Auch das Stationieren von Booten und andern Wasserfahrzeugen ist konzessionspflichtig.

Downloads Wassernutzung und -verbrauch

Kontakt

Heinz Ehmann

Leiter Gewässerqualität und -nutzung, Stv. Amtschef, Stv. Leiter Dienste

Tel. 058 345 52 07
E-Mail
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