Stauanlagen
Gemäss Bundesgesetz über die Stauanlagen sind dem Kanton folgende Aufgaben zugewiesen:
- Die Überwachungs-, Wehr- und Notfallreglemente zu prüfen und zu genehmigen;
- Die Jahresberichte der Betreiber entgegenzunehmen und zu prüfen (formell und materiell);
- Eigene Inspektionen der Stauanlagen vorzunehmen (mindestens alle 5 Jahre);
- Ausserordentliche Prüfungen und Expertisen nach Bedarf anzuordnen und anschliessend zu prüfen,
- Die sicherheitstechnische Prüfung für den Bau neuer sowie den Umbau und die Sanierung bestehender Anlagen vorzunehmen;
- Die Inbetriebnahme von Stauanlagen zu begleiten;
- Jährlich dem BFE über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten;
- Dem BFE Stauanlagen zu melden, die die geometrischen Unterstellungskriterien nicht erfüllen aber nach Vorprüfung voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen;
- Auflagen für den weiteren Betrieb
Gemäss Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren vollzieht das Amt für Umwelt das Bundesgesetz über die Stauanlagen.