Gewässerraum
Seit Januar 2011 sind im Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Revitalisierung von Gewässern in Kraft. Art. 36a GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Dabei sind die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Hochwasserschutz sowie die Gewässernutzung zu berücksichtigen.
Der Gewässerraum bildet den mit dem Gewässer direkt verbundenen Lebensraum. Er besteht bei Fliessgewässern aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Der Gewässerraum eines stehenden Gewässers entspricht dem Uferbereich entlang des Wasserkörpers.
Gewässer benötigen Raum, damit sie ihre vielfältigen Funktionen erfüllen können:
- den Transport von Wasser und Geschiebe
- die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen
- die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften
- die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume
Dieser Raum wurde den Gewässern in der Vergangenheit durch Verbauungen, Begradigungen und Eindolungen vielerorts weggenommen.
Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Dazu wird entlang aller oberirdischen Gewässer ein Korridor festgelegt, der primär dem Gewässer zur Verfügung steht. Wobei das Gewässer nicht zwingend in der Mitte des Korridors liegen muss. Die Festlegung des Gewässerraums als Korridor ermöglicht es, diesen an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen.