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Korrektion Gewässer

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) rechtsverbindlich den Hochwasserschutz für alle oberirdischen Gewässer festgelegt. Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers.

Im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist die Pflicht festgelegt, die Gewässer ökologisch aufzuwerten.
Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz als auch für die Revitalisierung der Gewässer hat der Bund den Kantonen zugewiesen.

Die Zuständigkeit für Korrektionen an Flüssen liegt im Kanton Thurgau beim Kanton (§ 13 WBSNG).

Als Flüsse gelten nach § 4 WBSNG

Die Zuständigkeit für Korrektionen an Bächen liegt im Kanton Thurgau bei den Gemeinden (§ 13 WBSNG). Als Bäche gelten nach § 5 WBSNG alle übrigen offenen oder eingedolten Fliessgewässer mit Ausnahme der Entwässerungsanlagen.

Gemäss § 32 WBSNG obliegen die Revitalisierungen am Bodensee und Untersee den Gemeinden. 

Bei Korrektionen wird unterschieden zwischen Hochwasserschutz und Revitalisierung. Fliessgewässer mit Sicherheitsdefizit sind Hochwasserschutzprojekte. Diese beinhalten von Gesetzes wegen (Art. 4 Abs. 2 WBG) auch Revitalisierungsmassnahmen. Wo kein Sicherheitsdefizit vorhanden ist spricht man von einem reinen Revitalisierungsprojekt.

Zuordnung von Wasserbauprojekten für die Finanzierung in die Kategorien Hochwasserschutzprojekte nach WBG und Revitalisierungsprojekte nach GSchG (Handbuch Programmvereinbarung im Umweltbereich, BAFU 2018)

Weitere Verordnungen

Weitere Informationen

Kontakt

Matthias Müller

Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 78
E-Mail
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