Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Korrektion Gewässer

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) rechtsverbindlich den Hochwasserschutz für alle oberirdischen Gewässer festgelegt. Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers.

Im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist die Pflicht festgelegt, die Gewässer ökologisch aufzuwerten.
Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz als auch für die Revitalisierung der Gewässer hat der Bund den Kantonen zugewiesen.

Die Zuständigkeit für Korrektionen an Flüssen liegt im Kanton Thurgau beim Kanton (§ 13 WBSNG).

Als Flüsse gelten nach § 4 WBSNG

Die Zuständigkeit für Korrektionen an Bächen liegt im Kanton Thurgau bei den Gemeinden (§ 13 WBSNG). Als Bäche gelten nach § 5 WBSNG alle übrigen offenen oder eingedolten Fliessgewässer mit Ausnahme der Entwässerungsanlagen.

Gemäss § 32 WBSNG obliegen die Revitalisierungen am Bodensee und Untersee den Gemeinden. 

Bei Korrektionen wird unterschieden zwischen Hochwasserschutz (nach WBG) und Revitalisierung (nach GschG). Fliessgewässer mit Sicherheitsdefizit sind Hochwasserschutzprojekte. Diese beinhalten von Gesetzes wegen (Art. 4 Abs. 2 WBG) auch Revitalisierungsmassnahmen. Wo kein Sicherheitsdefizit vorhanden ist spricht man von einem reinen Revitalisierungsprojekt.

Hochwasserschutzprojekte und Revitalisierungsprojekte von Bächen obliegt den Gemeinden und werden vom Kanton gem. § 26 WBSNG mit 60–80 Prozent subventioniert. Beiträge von 80 Prozent der Kosten werden zugewiesen für Korrektionen mit einem grossen ökologischen Nutzen für Natur und Landschaft oder wenn eingedolte Gewässer geöffnet werden.

Weitere Verordnungen

Weitere Informationen

Kontakt

Matthias Müller

Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 78
E-Mail