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Korrektionen Gewässer

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) rechtsverbindlich den Hochwasserschutz für alle oberirdischen Gewässer festgelegt. Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers.

Im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist die Pflicht festgelegt, die Gewässer ökologisch aufzuwerten.

Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz als auch für die Revitalisierung der Gewässer hat der Bund den Kantonen zugewiesen.

Mit dem Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) hat der Kanton die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt.

Nach § 13 WBSNG obliegen die Flusskorrektionen dem Kanton und Bachkorrektionen den Gemeinden. Gemäss § 32 obliegen die Revitalisierungen am Bodensee und Untersee den Gemeinden. Bei den übrigen Seen und Weihern sind die Grundeigentümer für Revitalisierungen zuständig.

Weitere Verordnungen

Weitere Informationen

Kontakt

Matthias Müller

Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 78
E-Mail