Korrektionen Gewässer
Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) rechtsverbindlich den Hochwasserschutz für alle oberirdischen Gewässer festgelegt. Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers.
Im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist die Pflicht festgelegt, die Gewässer ökologisch aufzuwerten.
Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz als auch für die Revitalisierung der Gewässer hat der Bund den Kantonen zugewiesen.
Mit dem Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) hat der Kanton die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt.
Nach § 13 WBSNG obliegen die Flusskorrektionen dem Kanton und Bachkorrektionen den Gemeinden. Gemäss § 32 obliegen die Revitalisierungen am Bodensee und Untersee den Gemeinden. Bei den übrigen Seen und Weihern sind die Grundeigentümer für Revitalisierungen zuständig.
Weitere Verordnungen
- Verordnung über den Wasserbau (WBV; SR 721.100.1)
- Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201)
- Verordnung des Regierungsrats zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV, RB 721.11)
Weitere Informationen
- Wasser-Timeline (Geschichte des Schweizer Gewässerschutzes seit 1800)
- Downloads Korrektionen Gewässer
Kontakt
Matthias Müller
Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie