Bäche, Flüsse, stehende Gewässer
Der Kanton Thurgau hat für die Festlegung des Gewässerraumes nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) ein zweiphasiges Vorgehen gewählt. In der ersten Phase wurde durch den Kanton der behördenverbindliche Raumbedarf der Gewässer festgelegt (RRB Nr. 1074, vom 18. Dezember 2018).
Die Gemeinden sind nun in einer zweiten Phase damit beauftragt für alle im aktuellen kantonalen Gewässerkataster geführten Gewässer bis spätestens 31. Dezember 2026, den Gewässerraum durch die Festlegung von Gewässerraumlinien grundeigentümerverbindlich zu sichern (§ 34 WBSNG) oder explizit auf eine Festlegung zu verzichten. Dabei müssen die Gemeinden und deren beauftragte Planer/Planerinnen und/oder Ingenieure/Ingenieurinnen alle Anforderungen nach Art. 41a und Art. 41b der Gewässerschutzverordnung (GSchV: SR 814.201) berücksichtigen.
Als Hilfestellung bei der Festlegung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien stehen den Gemeinden und deren beauftragten Planer/Ingenieuren mehrere Dokumente und Leitfaden zur Verfügung.
Downloads
- Grundeigentümerverbindliche Festlegung Gewässerraumlinien, Planungsgrundlagen [pdf, 4.5 MB]
- Grundeigentümerverbindliche Festlegung Gewässerraumlinien, Leitfaden [pdf, 4.3 MB]
- Technsische Dokkumentation Gewässerraumlinien, Fliessgewässer [docx, 32 KB]
- Teschnische Dokumentation Gewässerraumlinien, stehende Gewässer [docx, 32 KB]
- Gewässerraum: Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, BAFU [pdf, 4.0 MB]