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Ausgangslage

Im Kanton Thurgau werden die Vorschriften des Bundes in zwei Phasen umgesetzt. In der ersten Phase hat der Kanton den behördenverbindlichen Raumbedarf für fliessende und stehende Gewässer unter Mitwirkung der Gemeinden erarbeitet. Festgelegt ist er in der ʺFachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässerʺ, die der Regierungsrat am 18. Dezember 2018 verabschiedet hat.

Der behördenverbindliche Raumbedarf wurde mittels GIS-Analyse ermittelt. Er wird als Breiteninformation pro Abschnitt dargestellt. Zur Bestimmung des Raumbedarfs der grossen Flüsse Sitter und Rhein wurde die vom BAFU unterstützte Methode nach Roulier angewendet. Der behördenverbindliche Raumbedarf für die Thur wurde in Koordination und Zusammenhang vom "Hochwasserschutz- und Revitalisierungskonzept für das Thurtal "Thur+" festgelegt. Die Festlegungen dienen als Grundlagen für die anschliessende grundeigentümerverbindliche Umsetzung sowie für die Beurteilung von Planungs- und Baugesuchen und die Planung von Wasserbauprojekten.

In der zweiten Phase legen die Gemeinden auf Basis des behördenverbindlichen Raumbedarfs den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum bis Ende 2026 fest. Dies erfolgt im Rahmen einer Sondernutzungsplanung in Form von Gewässerraumlinien. Für das Verfahren zur Festlegung der Gewässerraumlinien gelten § 5 Absätze 2–5 sowie die §§ 6 und 29–31 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700).

Weitere Informationen

Downloads Gewässerraum

Kontakt

Joshua Ockenfeld

Gewässerraum und Planungen

Tel. 058 345 51 76
E-Mail