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Informationen für Industrie und Gewerbe

Der Umgang mit Abfällen wird in der Abfallverordnung (VVEA) und in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) geregelt.

Grundsätze und Pflichten für Betriebe

In der VVEA werden Anforderungen an die Verwertung, Entsorgung und Ablagerung verschiedener Abfälle (z. B. brennbare Abfälle, biogene Abfälle, Bauabfälle, Aushub- und Bodenmaterial) definiert.

Wichtige Grundsätze sind:

  • Vermeidung von Abfällen: Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten.
  • Verwertungspflicht: Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung; und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe.
  • Pflicht zur thermischen Behandlung: Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
  • Vermischungsverbot: Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Abla-gerung einzuhalten.

In der VeVA wird die Entsorgung von Sonderabfällen (S) und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (akb, ak) geregelt.

Abgeberbetriebe haben folgende Pflichten:

  • Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle (akb, ak) sind meldepflichtig.
  • Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle dürfen nur Entsorgungsunternehmen übergeben werden, die eine Entsorgungsbewilligung für die entsprechenden Abfälle haben. Die Bewilligung von Entsorgungsunternehmen sind unter veva-online.admin.ch öffentlich einsehbar.
  • Sonderabfälle (S) und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht (akb) müssen mit einem Sonderabfall-Begleitschein übergeben werden. Begleitscheine müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Abgeberbetriebe benötigen eine Betriebsnummer für die Übergabe begleitscheinpflichtiger Abfälle.

Weitere Informationen

VeVA-Betriebsnummer für Abgeberbetriebe

Abgeberbetriebe sind Unternehmen aus der Landwirtschaft und dem Industrie-, Gewerbe- oder Dienst-leistungssektor sowie Dienststellen von Behörden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auf oder in ihren Anla-gen betriebsspezifische Abfälle erzeugen. Privatpersonen und Haushalte sind keine Abgeberbetriebe und benötigen keine Begleitscheine zur Übergabe von begleitscheinpflichtigen Abfällen. Wenn Abgeberbetriebe "nichtbetriebsspezifische" Abfälle innehaben, werden sie wie Haushalte behandelt. "Nichtbetriebsspezifische" Abfälle sind solche, die mit der Tätigkeit des Betriebs in keinem direkten Zusammenhang stehen, z. B. ein Dienstleistungsbüro, das leere Haushaltbatterien oder defekte Leuchtstofflampen innehat und übergeben möchte.

Eine VeVA-Betriebsnummer kann direkt via eGOV oder via dem Formular Antragsformular für VeVA-Betriebsnummer beantragt werden.

Begleitscheine für Abgeberbetriebe

Für die Übergabe von betriebsspezifischen Sonderabfällen (S) und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht (akb) von mehr als 50 kg wird ein Begleitschein benötigt. Inhaber und Inhaberinnen von Abfällen sind für die Begleitscheine verantwortlich. In gewissen Fällen erstellen die Entsorgungsunternehmen als (kostenpflichtige) Dienstleistung den Begleitschein für Abgeberbetriebe.

Begleitscheine erstellen oder bestellen

Kehricht und Wertstoffe von Gewerbe- und Industriebetrieben

Die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle (z. B. Kehricht, Wertstoffe) hat der Kanton Thurgau im Abfallgesetz den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden haben sich dazu in Zweckverbänden organisiert (siehe Siedlungsabfälle). Die Entsorgung von Siedlungsabfällen wird über die Kehrichtsackgebühr finanziert. Siedlungsabfälle müssen dem zugehörigen Zweckverband übergeben werden (Entsorgungsmonopol). Betriebe mit mehr als 250 Vollzeitstellen fallen seit 1.1.2019 nicht mehr unter dieses Entsorgungsmonopol und müssen ihre Abfälle mit vergleichbarer Zusammensetzung wie Siedlungsabfälle als "übrige Abfälle" in Eigenregie entsorgen.

Weitergehende Informationen

Kontakt

Patrick Walser

Sonderabfälle, Abfälle

Tel. 058 345 51 97
E-Mail