Ausser Betrieb setzen
Wird die Anlage ausser Betrieb gesetzt, muss Folgendes beachtet werden:
- Alle dazugehörenden Leitungen müssen durch eine Fachfirma entleert und gereinigt werden.
- Sämtliche Leitungen sind zu entfernen. Diejenigen, die nicht demontiert werden können, sind zu entleeren und deren Enden abzublinden.
- Die ausführende Fachperson muss die ausgeführten Arbeiten in einem Kontrollrapport festhalten.
- Nach der Ausserbetriebsetzung darf keine wassergefährdende Flüssigkeit mehr nachgefüllt werden.
- Das Tankdokument muss an das AfU zurückgesandt werden.
Adressen von Fachfirmen finden sich auf der Internetseite der CITEC Suisse, dem Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (www.citec-suisse.ch).
Der Eigentümer resp. der Inhaber der Anlage bleibt auch nach der Ausserbetriebsetzung für Schäden haftbar, die durch den Fortbestand der Anlage entstehen. Er muss daher die notwendigen Schutzmassnahmen ergreifen, resp. aufrechterhalten. Es kann zweckmässig sein, den Lagerbehälter auszugraben oder mit geeignetem Material aufzufüllen. Dies, sowie eine allfällige Weiternutzung des gereinigten Tanks, liegt in der Eigenverantwortung des Inhabers resp. Eigentümers.
Dieses Merkblatt Ausserbetriebsetzung und Kontrolle von Tankanlagen durch Fachbetriebe [pdf, 54 KB] gibt Auskunft, wie die Ausserbetriebsetzung einer Tankanlage umgesetzt werden muss.
Kontakt
Silvia Högger
Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit