Korrektion Fliessgewässer
Die Zuständigkeit für Korrektionen an Flüssen liegt im Kanton Thurgau beim Kanton (§ 13 WBSNG). Als Flüsse gelten nach § 4 WBSNG der Rhein ab Eschenzerhorn, der Seerhein bis zur Gemeindegrenze Gottlieben/Ermatingen, die Thur mit Binnenkanälen, die Sitter, die Murg, die Lützelmurg ab Einmündung Dorfbach Ettenhausen, die Lauche ab Einmündung Hartenauerbach, die Goldach bis Tübacherbrücke und die Aach ab Kantonsstrassenbrücke Oberaach.
Die Zuständigkeit für Korrektionen an Bächen liegt im Kanton Thurgau bei den Gemeinden (§ 13 WBSNG). Als Bäche gelten nach § 5 WBSNG alle übrigen offenen oder eingedolten Fliessgewässer mit Ausnahme der Entwässerungsanlagen.
Bei Korrektionen wird unterschieden zwischen Hochwasserschutz und Revitalisierung. Fliessgewässer mit Sicherheitsdefizit sind Hochwasserschutzprojekte. Diese beinhalten von Gesetzes wegen (Art. 4 Abs. 2 WBG) auch Revitalisierungsmassnahmen. Wo kein Sicherheitsdefizit vorhanden ist spricht man von einem reinen Revitalisierungsprojekt.
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Kontakt Hochwasserschutz
Matthias Müller
Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie