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Korrektion Fliessgewässer

Die Zuständigkeit für Korrektionen an Flüssen liegt im Kanton Thurgau beim Kanton (§ 13 WBSNG). Als Flüsse gelten nach § 4 WBSNG der Rhein ab Eschenzerhorn, der Seerhein bis zur Gemeindegrenze Gottlieben/Ermatingen, die Thur mit Binnenkanälen, die Sitter, die Murg, die Lützelmurg ab Einmündung Dorfbach Ettenhausen, die Lauche ab Einmündung Hartenauerbach, die Goldach bis Tübacherbrücke und die Aach ab Kantonsstrassenbrücke Oberaach.

Die Zuständigkeit für Korrektionen an Bächen liegt im Kanton Thurgau bei den Gemeinden (§ 13 WBSNG). Als Bäche gelten nach § 5 WBSNG alle übrigen offenen oder eingedolten Fliessgewässer mit Ausnahme der Entwässerungsanlagen.

Bei Korrektionen wird unterschieden zwischen Hochwasserschutz und Revitalisierung. Fliessgewässer mit Sicherheitsdefizit sind Hochwasserschutzprojekte. Diese beinhalten von Gesetzes wegen (Art. 4 Abs. 2 WBG) auch Revitalisierungsmassnahmen. Wo kein Sicherheitsdefizit vorhanden ist spricht man von einem reinen Revitalisierungsprojekt.
 

Zuordnung von Wasserbauprojekten für die Finanzierung in die Kategorien Hochwasserschutzprojekte nach WBG und Revitalisierungsprojekte nach GSchG (Handbuch Programmvereinbarung im Umweltbereich, BAFU 2018)

Weitere Informationen

Downloads Korrektionen Gewässer

Kontakt Hochwasserschutz

Matthias Müller

Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 78
E-Mail

Rolf Maag

Gesamtprojektleiter Thur

Tel. 058 345 51 74
E-Mail

Kerstin Frank

Hochwasserschutz, Stauanlagen

Tel. 058 345 51 77
E-Mail

Kontakt Revitalisierung

Claudia Eisenring

Fachstelle Revitalisierung

Tel. 058 345 51 86
E-Mail

Rolf Maag

Gesamtprojektleiter Thur

Tel. 058 345 51 74
E-Mail