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Bäche

Gemäss § 9 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) obliegt der Unterhalt der Bäche den Gemeinden. Der Kanton leistet gemäss § 25 WBSNG Beiträge von 25 Prozent an die Kosten der Gemeinden für den Unterhalt der Bäche.

Wichtige Dokumente

Downloads Unterhalt Gewässer

Kontakt

Matthias Müller

Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 78
E-Mail