Bäche
Gemäss § 9 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) obliegt der Unterhalt der Bäche den Gemeinden. Der Kanton leistet gemäss § 25 WBSNG Beiträge von 25 Prozent an die Kosten der Gemeinden für den Unterhalt der Bäche.
Wichtige Dokumente
- Anmeldung Gewässerunterhalt [pdf, 274 KB]
- Abrechnungsformular Bachunterhalt [xls, 114 KB]
- Zeitpunkt für Unterhalts- und Pflegearbeiten [pdf, 23 KB]