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Bäche

Gemäss § 9 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) obliegt der Unterhalt der Bäche den Gemeinden. Der Kanton leistet gemäss § 25 WBSNG Beiträge von 25 Prozent an die Kosten der Gemeinden für den Unterhalt der Bäche.

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Kontakt

Joshua Ockenfeld

Gewässerraum und Planungen

Tel. 058 345 51 76
E-Mail