Flüsse
Der Kanton ist gemäss § 9 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) zuständig für den Unterhalt der Flüsse.
Als Flüsse gelten gemäss § 4 WBSNG
- der Rhein ab Eschenzerhorn
- der Seerhein bis zur Gemeindegrenze Gottlieben/Ermatingen
- die Thur mit Binnenkanälen
- die Sitter
- die Murg
- die Lützelmurg ab Einmündung Dorfbach Ettenhausen
- die Lauche ab Einmündung Hartenauerbach
- die Goldach bis Tübacherbrücke
- und die Aach ab Kantonsstrassenbrücke Oberaach
Kontakt
Christoph Kübler
Baulicher Unterhalt Flüsse, Erhaltungsmanagement, Stabstelle Hochwasserdienst