Konzessionierung
Die Nutzung der Wasserkraft unterliegt zum einen dem kantonalen Wassernutzungsgesetz (WNG; RB 721.8) sowie der zugehörigen Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz (WNV; RB 721.81). Zum andern sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz WRG; SR 721.80) und der entsprechenden Verordnung (Wasserrechtsverordnung WRV; SR 721.801) massgebend.
Nach Art. 3 WNV ist für die Nutzung öffentlichen Wassers für die Wasserkraft eine Konzession notwendig. Die Definition öffentlichen Wassers hinsichtlich der Nutzung ist dabei in Art. 1 WNG geregelt.
Gemäss Art. 5 WNG richtet sich der Inhalt einer Konzession nach den Bestimmungen des WRG. Die Mindestanforderungen an eine Konzession werden in Art. 54 WRG geregelt.
Zusätzlich sind für die Wassernutzungskonzession insbesondere folgende Rechts-grundlagen massgebend:
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
- Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
- Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01)