Ökologische Sanierung
Das 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftanlagen dazu, ökologische Beeinträchtigungen durch Nutzung der Wasserkraft bis 2030 zu beseitigen. Zu diesen gehört auch die Beeinträchtigung der Fischwanderung.
Die Inhaber von Wasserkraftanlagen werden dafür vollständig entschädigt. Dies gilt auch für die anschliessenden Erfolgskontrollen. Die Mittel dafür stammen aus einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze und werden von den Stromkonsumenten finanziert.
Das Amt für Umwelt vollzieht des Gewässerschutzrechts des Bundes sowie des Kantons.