Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Ökologische Sanierung

Das 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftanlagen dazu, ökologische Beeinträchtigungen durch Nutzung der Wasserkraft bis 2030 zu beseitigen. Zu diesen gehört auch die Beeinträchtigung der Fischwanderung.

Die Inhaber von Wasserkraftanlagen werden dafür vollständig entschädigt. Dies gilt auch für die anschliessenden Erfolgskontrollen. Die Mittel dafür stammen aus einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze und werden von den Stromkonsumenten finanziert.

Das Amt für Umwelt vollzieht des Gewässerschutzrechts des Bundes sowie des Kantons. 

Downloads Wasserkraft

Kontakt

Clarissa Pauler

Rechtsdienst Gewässerqualität und -nutzung, Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 96
E-Mail
open positions