Realleistung und Kostentragung
Bei der Altlastenbearbeitung ist festzulegen, wer die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten treffen muss (Realleistungspflicht) und wer die Kosten tragen muss (Kostentragungspflicht). Die Festlegung der Realleistungspflicht und der Kostentragungspflicht erfolgt in separaten Verfahren.
Weitere Informationen finden Sie in der Vollzugshilfe Realleistungs- und Kostentragungspflichten des BAFU.
Realleistungspflicht
Zur Durchführung der erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten werden gemäss Art. 20 AltlV in der Regel die Standortinhaber (Zustandsstörer) verpflichtet. Neben den Standortinhabern kann unter Umständen, bei eindeutigen Verhältnissen, auch derjenige, der die Belastungen des Standortes durch sein Verhalten hauptsächlich verursacht hat (Verhaltensstörer) zur Durchführung der Massnahmen verpflichtet werden. Die Realleistungspflichtigen müssen die anfallenden Kosten der Massnahmen vorfinanzieren.
Kostentragungspflicht
Die definitive Kostentragung für altlastenrechtlich notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten werden gemäss Art. 32d USG durch das AfU festgelegt. Hier gilt das Verursacher-Prinzip, welches im Umweltschutzgesetz verankert ist. Bei mehreren Verursachern (Zustands- und Verhaltensstörer) sind alle kostentragungspflichtig und tragen die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
Kann ein Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, entstehen Ausfallkosten. Die Ausfallkosten trägt das zuständige Gemeinwesen (Kanton und Standortgemeinde zu je 50 %).
Die Kostenverteilung wird in einem Kostenteilerverfahren bearbeitet und vom AfU mittels Entscheid festgelegt. Nach Abschluss des Kostenteilerverfahren leistet der Bund dem Kanton unter bestimmten Bedingungen Abgeltungen aus dem VASA Altlasten-Fonds an die anrechenbaren Kosten.
Erstattung von Untersuchungskosten
Ergibt die Untersuchung eines belasteten Standorts, dass am Standort keine Belastungen vorhanden sind, übernimmt das AfU die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Art. 32d Abs. 5 USG).
Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds
Finanzierung bei Aushubmaterial von Standorten
Entfernt der Inhaber eines belasteten Standorts belasteten Aushub, kann er nach bestimmten Bedingungen (Art. 32bbis USG) zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung beim Verursacher zurückfordern. Diese Forderung kann beim entsprechenden Zivilgericht bis längstens 1. November 2021 geltend gemacht werden.
Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften
Die Kosten von altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten können allenfalls bei der Besteuerung von Liegenschaften berücksichtigt werden. Nähere Informationen finden Sie im MerkblattBelastete Standorte – Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften [pdf, 3.0 MB].