VASA-Abgeltungen
Der Bund leistet Abgeltungen an folgende Massnahmen (Art. 32 e Abs. 3 USG):
1. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996, resp. 2001, keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn
- der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
- wenn auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind und die Deponie im öffentlichen Interesse betrieben wurde;
2. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
- auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
- auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;
3. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 30 % resp. 40 % der anrechenbaren Kosten beziehungsweise Fr. 8'000 pro Scheibe bei 300 m-Schiessanlagen.