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VASA-Abgeltungen

Der Bund leistet Abgeltungen an folgende Massnahmen (Art. 32 e Abs. 3 USG):

1. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996, resp. 2001, keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn

2. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:

3. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
 
Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 30 % resp. 40 % der anrechenbaren Kosten beziehungsweise Fr. 8'000 pro Scheibe bei 300 m-Schiessanlagen.

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