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Überwachung

Vorgehen bei einem überwachungsbedürftigen Standort

Bei einem überwachungsbedürftigen Standort verlangt das Amt für Umwelt (AfU) ein Konzept zur Überwachung des Standorts (Art. 13 AltlV). Es müssen diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen die konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen solange geführt werden, bis der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig ist.

Weitere Informationen

Kontakt

Thomas Back

Belastete Standorte, Altlasten, Stv. Leiter Abfall und Boden

Tel. 058 345 51 91
E-Mail

Dr. Regula Bader

Belastete Standorte, Altlasten

Tel. 058 345 51 93
E-Mail

Sarah Brunner

Belastete Standorte, Altlasten

Tel. 058 345 52 53
E-Mail

Dr. Samuel Villiger

Belastete Standorte, Altlasten

Tel. 058 345 51 94
E-Mail