Überwachung
Vorgehen bei einem überwachungsbedürftigen Standort
Bei einem überwachungsbedürftigen Standort verlangt das Amt für Umwelt (AfU) ein Konzept zur Überwachung des Standorts (Art. 13 AltlV). Es müssen diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen die konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen solange geführt werden, bis der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig ist.