Voruntersuchung
Vorgehen bei einem untersuchungsbedürftigen Standort
Ist ein Standort untersuchungsbedürftig, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine Voruntersuchung durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 4 lit. a AltlV).
Je nach Gefährdung und Lage der Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft) wird für die Durchführung der Voruntersuchung nach Art. 7 AltlV eine Frist festgelegt. Die Voruntersuchung ist aber spätestens vor der Realisierung eines Bauvorhabens, bei Zustands- oder Nutzungsänderungen oder bei erhärteten Hinweisen einer Belastung eines Schutzgutes durchzuführen.
Eine Voruntersuchung besteht in der Regel aus einer historischen Untersuchung, einem Pflichtenheft für die technische Untersuchung und einer technischen Untersuchung. Anhand der Voruntersuchung entscheidet das Amt für Umwelt, ob der Standort:
- überwachungsbedürftig ist
- sanierungsbedürftig ist
- weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist.