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Voruntersuchung

Vorgehen bei einem untersuchungsbedürftigen Standort

Ist ein Standort untersuchungsbedürftig, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine Voruntersuchung durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 4 lit. a AltlV).

Je nach Gefährdung und Lage der Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft) wird für die Durchführung der Voruntersuchung nach Art. 7 AltlV eine Frist festgelegt. Die Voruntersuchung ist aber spätestens vor der Realisierung eines Bauvorhabens, bei Zustands- oder Nutzungsänderungen oder bei erhärteten Hinweisen einer Belastung eines Schutzgutes durchzuführen.

Eine Voruntersuchung besteht in der Regel aus einer historischen Untersuchung, einem Pflichtenheft für die technische Untersuchung und einer technischen Untersuchung. Anhand der Voruntersuchung entscheidet das Amt für Umwelt, ob der Standort:

Weitere Informationen

Kontakt

Thomas Back

Belastete Standorte, Altlasten, Stv. Leiter Abfall und Boden

Tel. 058 345 51 91
E-Mail

Dr. Regula Bader

Belastete Standorte, Altlasten

Tel. 058 345 51 93
E-Mail

Sarah Brunner

Belastete Standorte, Altlasten

Tel. 058 345 52 53
E-Mail

Dr. Samuel Villiger

Belastete Standorte, Altlasten

Tel. 058 345 51 94
E-Mail