Vorsorge statt Nachsorge
Das Schweizer Umweltschutzgesetz folgt dem Vorsorgeprinzip. Daher sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG). Es definiert auch, was unter Bodenbelastungen zu verstehen ist (Art. 7 USG), inwieweit Belastungen zulässig sind und welche Massnahmen gegebenenfalls ergriffen werden müssen (Art. 34 USG).
Für das Amt für Umwelt als zuständige kantonale Vollzugsbehörde ergeben sich daraus folgende Aufgaben:
- Früherkennung von Belastungen (Vorsorge und Überwachung)
- Langfristiger Erhalt der Bodenfruchtbarkeit
- Massnahmen bei Gefährdungen
Zur Früherkennung (1) hat der Kanton die Aufgabe, Bodenbelastungen zu überwachen und zu beurteilen – und zwar mit Schwerpunkt in jenen Gebieten, in denen eine Belastung zu erwarten ist oder bereits feststeht (Art. 4 und 5 VBBo).
Der langfristige Erhalt der Bodenfruchtbarkeit (2) erfolgt durch das Vermeiden der Belastung (Kontamination) von Böden mit Schadstoffen (chemischer Bodenschutz) und durch das verhindern der Schädigung seines natürlichen Aufbaus bzw. seiner Struktur, etwa bei baulichen Eingriffen (physikalischer Bodenschutz).