Erosion
Als physikalische Belastungen des Bodens im Rechtssinn gelten Belastungen durch künstliche Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens (Art. 2 Abs. 4 VBBo). Zu letzteren zählt auch die Erosion, bei der Bodenmaterial von fliessendem Wasser, Wind oder durch menschliche Einflüsse abgetragen wird. Die Bodenerosion gefährdet die Bodenfruchtbarkeit und muss gemäss Art. 6 VBBo verhindert werden. Für Ackerböden enthält die VBBo Richtwerte.
Besonders anfällig für Eriosionsschäden sind frisch rekultivierte Böden oder Bodendepots. Wichtige Massnahmen sind deshalb die unmittelbare Begrünung nach baulichen Eingriffen und eine angepasste Folgebewirtschaftung.