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Konzessionen an Fliessgewässern

Für die Erstellung von Bauten und Anlagen, die die übliche Nutzung von öffentlichen Wassers überschreiten, ist eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gemäss Wassernutzungsgesetz (§ 4 WNG) notwendig. Darunter fallen unter anderem Bootsstationierungen, Stege, Flösse, Brücken, Durchlässe und Leitungen. Die Konzessionen werden auf eine beschränkte Dauer erteilt.

Brücken, Stege und Durchlässe sind so zu planen und konstruieren, dass ein schadloses Ableiten vom Hochwasser gewährleistet ist. Brücken, Stege und Durchlässe sind auf ein hundertjähriges Ereignis plus Freiboard auszulegen. Mit dem Konzessionsgesuch, das über die Standortgemeinde eingereicht werden muss, ist auch ein hydraulischer Nachweis zu erbringen.

Downloads Bauen im und am Gewässer

Kontakt

Joshua Ockenfeld

Gewässerraum und Planungen

Tel. 058 345 51 76
E-Mail
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