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Konzessionen an Fliessgewässern

Für die Erstellung von Bauten und Anlagen, die den Gemeingebrauch übliche Nutzung von öffentlichen Wassers überschreiten, ist eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gemäss Wassernutzungsgesetz (§ 4 WNG) notwendig. Darunter fallen unter anderem Bootsstationierungen, Stege, Flösse, Brücken, Durchlässe und Leitungen. Die Konzessionen werden auf eine beschränkte Dauer erteilt.

Brücken, Stege und Durchlässe sind so zu planen und konstruieren, dass ein schadloses Ableiten vom Hochwasser gewährleistet ist. Brücken, Stege und Durchlässe sind auf ein hundertjähriges Ereignis plus Freiboard auszulegen. Mit dem Konzessionsgesuch, das über die Standortgemeinde eingereicht werden muss, ist auch ein hydraulischer Nachweis zu erbringen.

Downloads Bauen im und am Gewässer

Kontakt

Matthias Müller

Ressortleiter Wasserbau, Stv. Leiter Wasserbau und Hydrometrie

Tel. 058 345 51 78
E-Mail
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