Unterschreitung Gewässerabstände
Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt (z. B. Baulinien, Gestaltungsplan, etc.), beträgt der Abstand gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 76 Abs. 1 PBG) gegenüber Seen, Weihern und Flüssen mindestens 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen mindestens 15 m.
Der Abstand gegenüber Seen wird gemäss § 44 Abs. 1 PBV ab dem massgeblichen Hochwasserprofil gemessen.
Der Abstand gegenüber Flüssen, Bächen, Kanälen und Weihern wird gemäss § 44 Abs. 2 PBV ab Oberkante der Böschung resp. ab Hochwasserlinie gemessen, wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt. Bei Flüssen mit Hinterdämmen wird ab wasserseitiger Oberkante des Hochwasserdammes gemessen.
Bei ober- oder unterirdischen Fliessgewässern, deren mittlere Sohlenbreite, bzw. deren Durchmesser weniger als 0.5 m aufweist, beträgt der Abstand 5.00 m gemäss § 44 Abs. 5 PBV ab Oberkante der Böschung oder der Eindolung gemessen.
Diese Abstände nach PBG bleiben gültig, bis die Gewässerraumlinien gemäss § 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) grundeigentümerverbindlich festgesetzt sind. Bei Verzicht auf eine grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerraumlinien bleiben weiterhin die Abstände gemäss § 76 PBG massgebend. Die Abstände nach PBG werden ab Böschungsoberkante gemessen.
Gemäss § 44 Abs. 5 PBV entscheidet das Amt für Umwelt über die Zustimmung zur Unterschreitung der Gewässerabstände nach § 76 PBG.
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