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Wasserbauliche Bewilligung

Für Eingriffe ins Hochwasserprofil bei Bächen, Flüssen und auch stehenden Gewässern ist gemäss Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (§ 37 WBSNG) eine Ausnahmebewilligung des Amtes für Umwelt notwendig. Davon ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten an Bächen gemäss § 8 WBSNG, welche keine wasserbauliche Bewilligung des Amtes für Umwelt benötigen.

Beispiele für Eingriffe ins Hochwasserprofil sind unter anderem die Unterquerung von Fliessgewässern mit Leitungen [pdf, 78 KB], Einmündungen von Entwässerungsleitungen mit einem Durchmesser grösser als 200 mm [pdf, 308 KB] oder die Entschlammung von stehenden Gewässern.

Weitere Informationen

Downloads Bauen im und am Gewässer

Kontakt

Joshua Ockenfeld

Gewässerraum und Planungen

Tel. 058 345 51 76
E-Mail