Landwirtschaftliche Terrainveränderungen
Unter dem Begriff Terrainveränderungen wird sowohl der Auf- als auch Abtrag von Boden- und Aushubmaterial verstanden. Gemäss § 98 Ziff. 6 PBG (Kapitel 6.4 Bewilligungen) bedürfen eingreifende Terrainveränderungen in Verbindung mit Art. 22 RPG einer Baubewilligung. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Das Amt für Umwelt ist eine der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anzuhörende Stelle. Die von der Bodenschutzfachstelle dabei zu prüfenden Kriterien sind in der Richtlinie 11 des Amts für Raumentwicklung festgehalten. Eine Zustimmung des Amts für Umwelt erfolgt in der Regel, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Massgeblich anthropogen geprägter Bodenaufbau (z. B. schlecht rekultivierte Deponiestandorte oder Sanierungsfälle betreffend Bodenfruchtbarkeit).
- Boden mit ausgewiesenen Defiziten, welche sich nicht mit anderen Massnahmen wie z. B. Drainagen verbessern lassen (z. B. degradierte, entwässerte und gesackte organische Böden).
- Durch Naturereignisse beeinträchtigter Boden (z. B. Murgänge, Hochwasser, Hangrutsche), der saniert werden muss.
Bei natürlich gewachsenen, ungestörten Böden kann einem Bauvorhaben aus Bodenschutzsicht in der Regel nicht zugestimmt werden. Dies betrifft im Besonderen natürliche Senken und Mulden, natürliche nasse Böden, natürliche flachgründige Böden, natürliche Reliefs, natürliche skelettreiche Böden und Böden in wertvollen Biotopen.
Das Amt für Raumplanung führt bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone eine Interessenabwägung durch. Das Amt für Umwelt weist in seiner Stellungnahme zu Handen des ARE explizit darauf hin, wenn ein Eingriff zu dauerhaften und damit unzulässigen Bodenschäden führt.