Bodenschutz beim Bauen
Bauliche Eingriffe in den Boden und das Befahren von Böden mit schweren Maschinen und Geräten sind häufig unumgänglich. Wo sie nicht vermieden werden können, ist ihre Ausdehnung so gering wie möglich zu halten und muss ihre Ausführung nach dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik erfolgen.
Die FSKB-Rekultivierungsrichtlinie steht synonym für die gute fachliche Praxis im Bodenschutz. Die von ihr vermittelten Grundprinzipien setzen die vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben in konkreter Weise um und sind in Sinn und Geist auch bei Bauvorhaben ausserhalb der Kiesbranche anwendbar. Seit 2001 sind deshalb im Kanton Thurgau die FSKB-Richtlinie und die darin beschriebenen Grundprinzipien gemäss § 11 USGV (814.03) für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion sowie den Umgang mit ausgehobenem Boden für sämtliche bauliche Bodeneingriffe verbindlich:
- Bauliche Eingriffe müssen bei Planung und Ausführung auf die Verdichtungsempfindlichkeit und die Rekultivierbarkeit der vorkommenden Böden Rücksicht nehmen.
- Für die Zulässigkeit von Erdarbeiten ist die Bodenfeuchte massgebend.
- Der Unterboden ist wo immer möglich zu schonen und als Boden wiederzuverwenden.
- Wird Boden wiederaufgebaut, ist im Regelfall ein standorttypischer Zustand herzustellen. Die Überschüttung des gewachsenen Unterbodens mit unbelebtem Aushub ist nicht statthaft.
Bei grossen Bauvorhaben wird im Thurgau zudem der Beizug einer speziell ausgebildeten, anerkannten bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) verlangt. Bei normal und weniger empfindlichen Böden bzw. normalen Verhältnissen beträgt die Schwelle für den Beizug 1 ha, bei schwierigen Verhältnissen 0.5 ha. Zur Eingriffsfläche zählen dabei auch temporäre Flächen.
Neben der FSKB-Rekultivierungsrichtlinie wird das Thema Erdbau, Boden auch in der VSS Norm 40 581 Bodenschutz und Bauen behandelt (vss.ch).